<blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">Kann es keinen Mittelweg geben, der es den Diskobesitzern untersagt jeden Abend stundenlang als reine Werbemaßnahme einen Skybeamer zu betreiben, es aber dennoch möglich macht für besondere Events für eine begrenzte Zeit eine Lichtshow zu machen?<hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">
Andy,
weißt Du, wenn es nur einen Skybeamer gäbe, und der Betreiber, dieses Teil stundenweise mal einsetzen würde, es würde sich keine *** aufregen. Aber zumindest der Hersteller dieser Lichteimer, lebt davon, dass es nicht einen gibt, sondern am besten für jeden einen. Das heißt an die "Rücksichtnahme" von Verständigen für Verständige zu appellieren, daran hat zumindest ein Beteiligter überhaupt kein Interesse. Und deshalb wird es keinen Mittelweg geben, denn dann würde einer die Mitte so weit an den Rand zum anderen schieben, dass ihm kein Platz mehr bleibt.
Aber es gibt auch handfeste Gründe: Ohne Regelung sind wir Amateurastronomen "in den Arsch getreten". Und eine Regelung muss wenigstens so formuliert sein, dass der Ermessensspielraum möglichst klein ist, wie man denn die Regel auszulegen hätte (Operationalität einer Regelung/Gesetz/Verordnung). Kriterium ist, dass das was dem Beleuchtungsgrundgedanken zuwider läuft, verboten gehört. Skybeamer beleuchten aber nicht, sie machen Werbung bzw. belästigen Leute, in dem sie ihnen einen Blick aufzwingen, den sie nicht wollen und dem sie nicht zumutbar ausweichen können. Das unterscheidet übrigens den Skybeamer von einer angeleuchteten Kirche. Hier muss keiner hin, aber mir den freien Blick auf den Himmel streitig zu machen? Zahlt der mir dafür eine Gebühr? Oder an die Gemeinde, oder die anderen Grundstückseigentümer, deren Grundstücke er überstrahlt (er deren Himmelssichtanteil er nutzt?). ->Nein
Entschädigt er mich dafür, dass ich mein Teleskop-Equipment nicht mehr sachgerecht nutzen kann? ->Nein
Sowas nennt man in anderen Bereichen: STÖRER und es besteht ein Anspruch auf Unterlassung.
So wie bei unerlaubte Werbung im Briefkasten, im Fax, Telefon, so wie Anwohner Anspruch auf Nachtruhe haben, oder Grundstückseigentümer auf eine freie Sicht (auf dass der Nachbar nicht mit einer Mauer/Gebäude das Tageslicht "wegschnappt").
Gruß