Beiträge von Kalle66 im Thema „Astroausrüstung und schweizer Zoll“

    Carsten,
    es geht weniger um diesen Nämlichkeitsnachweis, als darum, dass er über "privates Reisegepäck" hinaus "Waren kommerzieller Art" eingeführt hatte. Deshalb musste er Einfuhrabgaben als Pfand hinterlegen und ein paar Formulare mehr insb. über den Wert der Waren beifügen bzw. schätzen. Im Ergebnis ist das deutlich aufwendiger zu handhaben, wenn man nicht gerade beruflich mit Zollrecht zu tun hat.

    Hi Remo,
    vielleicht sehen wir uns dann ja wieder auf dem "Platz".


    Das Problem mit der gewerblichen Einstufung kann man verringern, wenn man - ich nenne das mal - Szenefotos von der Ausrüstung auf dem Smartphone dabei hat, die zeigen, was so ein Amateurastronom so alles dabei hat und einsetzt und wie es auf einem Teleskoptreffen so zugeht.


    Die Definition von "persönlichem Reisegepäck" ist im EU-Zollrecht sehr schwammig:
    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
    Für Waren, die von Reisenden mit Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführt werden, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    a) bei den Waren handelt es sich um den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände;
    b) die Waren sind dazu bestimmt, zu Sportzwecken verwendet zu werden.<hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">
    Die Abgrenzung ist, dass sie nicht zugleich kommerziellen Zwecken dienen düfen.


    Eigentlich ist das bei Astrogedöns nicht der Fall, wenn man den Handel mit dem Gedöns nicht selbst zum Zweck erklärt. Ein objektiver Anschein für kommerzielle Zwecke wäre, die Aufbewahrung in (neuwertiger) Verkaufsverpackung, Mehrzahl gleicher Geräte, Musterkollektionen (z.B. das Okular-Ausstellbrett von Bresser) oder eine Händlereigenschaft in Deiner Person (Beruf: Astrohändler). Vorsicht ist auch bei Anreise zu einer Astromesse/Flohmarkt geboten. Da sollte man also schon drauf achten, dass man das nicht zu deutlich dem Zöllner unter die Nase hält, dass auf dem ITV auch "etwas Flohmarkt" stattfindet.


    Selbst eine teure Astroausrüstung ist meiner Meinung nach "angemessen", wenn der Zweck der Reise ein Teleskoptreffen (privater Natur) ist. So wie eine Taucherausrüstung bei einem Urlaub in einem anerkannten Tauchergebiet (ok, fällt unter Sportgerät) oder teure Klamotten (Abendgarderobe bestehend aus 5 Koffern) auf einer Kreuzfahrt.


    <i>Wer war das noch mal, der einen Zöller davon überzeugte, dass es sich um Sportgeräte für einen Messiermarathon handelt? [:D]</i>


    Der Alltag lehrt aber, dass das nicht jeder Zöllner gleichermaßen so sieht ... leider. Je nach sozialem Hintergrund erscheint dem einen oder anderen Zöller eine 9000-Euro-Ausrüstung unverhältnismäßig wertvoll, womöglich, weil er sich selbst die nicht leisten kann ...

    Holger,
    genau deswegen macht es Sinn, das Gerödel im Einsatz abzulichten. Dann sieht man, was da alles zusammen gesteckt wurde. Überzeugen kann man ihn dann hoffentlich, wenn man auf die Anlage 1 ZV Punkt 16 verweist und sagt: Das "Fernrohr" sieht bei mir nun mal so aus wie auf dem Foto. Für "mich" ein Fernrohr, für andere vielleicht eine Video- oder Fotoausrüstung und "angemessen" für den Urlaubszweck: "Astro-Urlaub auf 2000m Höhe, extra dafür hier in den Alpen gebucht."
    Erfahrene Zöllner haben das alles in der einen oder anderen Variante schon mal erlebt. Wichtig ist, dass man höflich bleibt und nicht mit Sachen herum argumentiert, die nicht im Zollgesetz stehen. Wenn man argumentieren muss, dann mit Hinweis auf Paragraf und Textziffer ...


    Robert,
    eine Packliste geht schnell: Einfach die Koffer/Taschen aufgeklappt fotografieren und in Liste eintragen: Koffer mit xy, wie abgebildet ...


    Schätzungspreise:
    Fang ja nicht an, da mit 835,98 Euro oder so: Abrunden auf volle Beträge in Schritten von 5, 10, 50, 100, 500 ... das ist "Schätzung", wenn du es in Vorbereitung für eine Inventar-/Packliste machst. Zubehörteile schätzt man "ohne Wert", weil zum Grundgegenstand z.B. Adapter zu Fotokamera gehörend.
    "Packliste" klingt da im übrigen besser (ohne Wertangaben, die malst du handschriftlich nachträglich auf den Excelausdruck, wenn es soweit sein sollte) ... und die hast du dabei, weil du für den Urlaub nichts vergessen wolltest, nicht weil du "Angst vorm Zoll" hattest. [;)]


    Grundargument muss immer bleiben: Das sind "persönliche Gebrauchsgegenstände" -&gt; formlose Anmeldung mündlich ...

    Hi Robert,
    in der Regel fragt da niemand danach. Aber es schadet nicht, wenn man ein Foto dabei hat, das die Ausrüstung im heimischen Garten/Garage oder beim Einpacken im Auto zeigt. Damit kann man den Grenzschützern "glaubhaft" machen, dass man die Waren nicht "einführt". Noch besser sind Kaufbelege z.B. mit dem Smartphone abfotografiert.


    Denn worum geht es:
    Beim Überqueren von Deutschland in die Schweiz macht die Schweiz keine Probleme, du wohnst dort nicht. Die hätten sonst viel zu tun, wenn sie bei jedem Deutschen Urlauber den Verdacht äußerten, er würde seine mitgeführten Sachen (z.B. Skiausrüstung) dauerhaft in die Schweiz verbringen. Wenn aber doch, dann wird an der Grenze eine Inventarliste erstellt (ich lese grad: und ein Pfand/CH-MWST hinterlegt), die man beim Verlassen des Landes bei den "Schweizern" noch mal vorlegen muss. Als Nachweis, dass man alles auch wieder mit raus nimmt und nichts in die Schweiz "dauerhaft" verbracht (sprich an einen Schweizer verhökert) hat. <font color="yellow">Also allein für die Liste braucht man dann doch die Kaufbelege oder deren Kopien, damit der CH-Zoll das Pfand berechnen kann.</font id="yellow">


    Der deutsche Zoll könnte bei der Rückreise schon kniffliger sein, denn du wohnst hier. Da geht's dann in der Praxis um die Glaubhaftmachung, dass man das Gerödel ursprünglich aus Deutschland mitgebracht hatte. Entweder anhand der Inventarliste (abgestempelt beim Verlassen der Schweiz vom Schweizer Zoll) oder mittels Kaufbelegen (aus Deutschland) oder mit ein paar Fotos vom Einpacken zu Hause.


    Faktisch ist es so, dass die nur dann kritisch werden, wenn die Ware neuwertig aussieht, die Originalverpackung typ. schweizer Kennzeichen enthält (Preisettikett in Franken, Warennummer aus CH, Stromstecker nach CH-Standard etc.). Kurzum: Die sind in diesen Angelegenheiten nicht so blöd, wie manche meinen; für die ist das Alltag. Wenn die eine schweizer Rechnung vorfinden und du die Ware nicht angemeldet hast, geht's um Steuerhinterziehung (Zollvergehen), sobald die typ. Freimengen/Freibeträge überschritten werden. Man darf sich nicht wundern, wenn man zu Zeiten der Basler Uhrenmesse/Schmuckmesse an der Grenze zurück nach Deutschland etwas genauer beäugt wird. Lästig sind auch Stichproben-Prüfungen, wenn z.B. der dt. Zoll Beamten-Nachwuchs trainiert. Das dauert dann schon mal länger ...


    PS: Das Problem mit Astroausrüstung ist, dass die nicht dem typischen Muster "persönliche Gebrauchsgegenstände im Urlaub" entsprechen, wie Handy, Video-/Fotokamera etc. Hilfreich ist deshalb auch ein "etwas", das den Anlass der Reise beschreibt: Webseitenausdruck über CH-Teleskoptreffen, Hotelbuchungsbeleg etc. und ein Foto, welches das Gerödel im nächtlichen Einsatz zeigt.


    Hier ein Link auf den CH-Zoll mit "How-To" perfekt korrekt:
    Ihr Weg durch den Schweizer Zoll



    <font color="yellow">EDIT ... endlich hab ich den Passierschein A38 im schweizer Formulardschungel gefunden [:D]


    Astroequipment fällt unter die persönlichen Gebrauchsgegenstände. Hilfreich ist m.E. ein Foto im Einsatz, um das auch einem sachfremden Zollbeamten erklären zu können. Vorteil: formlose Zollanmeldung mündlich: Ich hab "persönliche Gebrauchsgegenstände dabei, u.a. eine Teleskopausrüstung, weil ich Amateuerastronom bin..."
    Darauf bestehen, dass man dafür keine Anmeldung mit Form. 11.61 braucht. Sonst fängt der Schlamassel nämlich an.


    Nachfolgend die CH-Verwaltungsbestimmung im Auszug:
    </font id="yellow"><blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Anhang 1 ZV des Schweizer Zollgesetz:


    Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten:


    1.
    Kleidung
    2.
    Toilettenartikel
    3.
    Schmuck
    4.
    Bücher
    5.
    Fotoapparate und Filmkameras mit einer angemessenen Anzahl von Bildträgern
    6.
    Tragbare Vorführgeräte für Diapositive und Filme und deren Zubehör sowie eine angemessene Anzahl von Bildträgern
    7.
    Videokameras und tragbare Videoaufnahmegeräte mit einer angemessenen Anzahl von Filmträgern
    8.
    Tragbare Musikinstrumente
    9.
    Tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte (einschliesslich Diktiergeräte) mit den dazugehörigen Tonträgern
    10.
    Tragbare Radios
    11.
    Tragbare Fernsehgeräte
    12.
    Tragbare Schreib- und Rechenmaschinen
    13.
    Tragbare Computer mit deren peripheren Einheiten und Zubehör
    14.
    Kinderwagen
    15.
    Rollstühle
    <font color="yellow">16.
    Ferngläser und Fernrohre</font id="yellow">
    17.
    Tragbare medizinische Behandlungsgeräte sowie Einwegzubehör
    18.
    Mobiltelefone, Pager
    19.
    Fahrräder
    20.
    Sportausrüstungen aller Art, wie Bergsteiger- und Fischereiausrüstungen, Bobsleighs, Sportschlitten, Eishockey- und Skiausrüstungen, Curlingsteine, Modellflugzeuge mit Fernsteuerungseinrichtungen, Taucherausrüstungen, motorlose Hängegleiter, Surfbretter, Tennis- und Golfausrüstungen, Paddel- oder Schlauchboote ohne Motor, Kanus, Kajaks (auch gemeinsam von Mannschaften eingeführt)
    21.
    Campingausrüstungen aller Art, wie Zelte, Sonnenschirme, Kochherde, Kühlschränke, Geschirr, Tische, Stühle, Bettzeug, Butangasflaschen
    22.
    Zwei Jagd- oder Sportwaffen bzw. eine Jagd- und eine Sportwaffe mit der dazugehörigen Munition
    23.
    Andere Gegenstände, die offensichtlich persönlicher Natur sind
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote"><blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Sektion Zollveranlagung A.38
    <font color="yellow"><i>Das ist kein Scherz, die Sektion heißt wirklich so [;)]</i></font id="yellow">
    Richtlinie 10-60
    Verfahren der vorübergehenden Verwendung
    ...
    3.10 Private Zwecke
    3.10.1 Geltungsbereich
    (Art. 16 ZG; Art. 63 und Anhang 1 ZV; Anlage B.6. zum Istanbuler Übereinkommen)
    3.10.2 Veranlagung
    3.10.2.1 Vorübergehende Einfuhr
    <font color="yellow">-&gt; formlose Veranlagung:</font id="yellow">
    Persönliche Gebrauchsgegenstände, die eine natürliche Person mit Wohnsitz im Ausland in angemessenem Umfang mitführt und nach dem Aufenthalt wieder auszuführen gedenkt.
    Die persönlichen Gebrauchsgegenstände können auch voraus- oder nachgesandt sein, wobei der zeitliche Zusammenhang mit der Reise zwingend gegeben sein muss.


    Ausnahme:
    Anmeldung mit "Form. 11.61"
    Hohen Abgaben unterliegende Waren oder auf Antrag der anmeldepflichtigen Person.




    <i> Anm.: Form 11.61 ist eine besondere Art der Zollanmeldung in Papierform bei der Zollstelle ....
    </i>


    4.13 Andere Zollanmeldungen in Papierform
    4.13.1 Form. 11.61 und 11.63
    Form. 11.61 «Transitschein bzw. Vormerkschein mit hinterlegtem Betrag»: Vornummerierte Papierformulare in Heft mit Erfassung der Hinterlage in e-gate.
    Die Zollstelle setzt die Wiederausfuhrfrist auf 2 Jahr fest.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">