Beiträge von Kalle66 im Thema „Urheberrecht“

    Hi Winfried,
    das mit dem Rechteverkauf eines Verlages an einen anderen, ohne dass die Rechte vorliegen oder andere Verstöße gegen vertraglich bedungene Bestimmungen ist kein Problem des Urheberrechts, sondern der Durchsetzbarkeit von Vereinbarungen. Konkret, da sitzen auf der einen Seite freiberufliche Einzelpersonen und auf der anderen Seite die Mitarbeiter einer Produktionsabteilung eines Verlags/Senders etc., die zudem eine konzerninterne Rechtsabteilung im Hintergrund hat und ein paar ergebnisverantwortliche Controller, die diverse Ertragslücken schließen müssen.


    Entweder nimmst Du Dir die Zeit, Deine Rechte zu verteidigen, oder Du arbeitest. Beides schaffst Du nicht in 24h. Sei froh, wenn die auflagenabhängige Tantiemen richtig berechnet wurden und auch ausgezahlt werden. So ein Verlag könnte ja auch mal Konkurs machen.


    Zum Trost, viele Winzer haben ähnliche Probleme, die Milchbauern offensichtlich auch.


    Und ein harmonisiertes europaweites Urheberrecht, das nicht an den Grenzen halt macht, wo eine VG-Wort, VG-Bild-Kunst länderspezifisch ihre eigenen Süppchen kochen, wenn es um eine Harmonisierung ginge.


    Die andere Seite ist, dass man auch als Freischaffender via Internet seine Bilder natürlich auch viel zielgenauer an den "Mann" bringen kann, wo man früher erst mal mit dem "Schuhkarton" hinfahren musste. Die Sache hat halt nicht nur Nachteile.


    Gruß


    PS: Und vielen Endanwendern ist ein Urheberrecht suspekt, wenn sie auf Videokassetten, Scanner/Drucker/Kopierer, CD-Rohlinge oder GEZ Gebühren (ich glaube der Katalog ist noch viel umfangreicher: GEMA hätte ich fast vergessen) genau für die Kopien/Auführungen bereits schon zahlen, wo ein Urheber per Anwalt Abmahnungen** verschickt. Das Volk greift sich an den Kopf und fragt, was wollen die jetzt eigentlich noch?


    **Ich meine, da war was bei Straßenkarten, Kochrezepten im Internet? Kann mich auch täuschen.


    Gruß

    Hi,
    Zeiten ändern sich und so auch das Aufgabenfeld eines Fotografen. Bis hin zu deren Existenz. Da gibt es keinen Unterschied zu Postreitern, Dampflok-Heizern,, Kohlehändlern, dem Bordfunker an Fliegern etc.


    Ich sehe das nicht unbedingt als Untergang, wenn die Fotografen "aussterben", oder wenn Urheberrechtsgesetze sich ändern. Von mir aus könnte man die Schutzzeiten für triviale Fotos streichen, auf in Massenmedien veröffentliche Bilder ebenso. Der fließende Übergang vom Lichbild-Abildniss im digitalen Photoshop-Zeitalter zur Malerei/Gestaltung/Zeichnung ist fließend. Mal schauen, wohin das noch führt. Was als Aspekt zu kurz kommt, ist die Verantwortung der Fotografen, wenn sie das wichtigste Sinnesorgan wundersam täuschen durch Bildmanipulation, Montage, virtueller fotorealistischer Malerei. Wie sagt man: Ein Bild sagt mehr als tausend Worte. (Ein "getürktes" leider auch.)


    Und Konkurrenz belebt das Geschäft:
    Frei nach dem Motto: "Der klassische Hochzeitsfotograf hat sich überlebt, es lebe der Hochzeitsfilmemache." [:D]


    Gruß

    Hi Stefan,
    ich glaube, bei §63 UrhG geht es mehr um Pflicht zur Quellenangabe beim Vervielfältigen im Rahmen von u.a.
    Kopieren vor Gericht,
    behindertengerechte Ausgaben,
    in Unterrichtssammlungen,
    Mitschnitten von öffentlichen Reden zu "Tagesfragen",
    Zitaten, z
    u eigenen wissenschaftlichen Zwecken und
    von öffentlich ausgestellten Werken durch den Veranstalter zu Werbezwecken (Ausstellungskatalog) und
    Abbildern von dauerhaft ausgestellten Werken.


    Vereinfacht: Pflicht zur Quellenangabe beim erlaubten Zitieren/Kopieren.


    Gruß


    PS: Ist so eine Crux mit den Verweisungsparagraphen

    Hi Winfried,
    zunächst lese ich keine Verpflichtung zur Namensnennung von Urhebern. §13 UrhG gibt dem Urheber nur das Recht dazu. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Genauso wie ein Verlag (per Autorenvertrag etc.) vereinbaren kann, dass der Urheber nur in Abstimmung mit dem Verlag von diesem Recht Gebrauch macht, bzw. es dem Verlag überlässt.


    Es gibt darüber hinaus eine Vermutung über die Urheberschaft, wenn der Urhber nicht genannt ist (u.a. Urheber = Herausgeber bzw. Verleger). Bei Verwendung eines Pseudonyms gibt es eventuell die verkürzten Fristen, da die Schutzzeiten ab Erscheinen des Werkes gerechnet werden, wenn der Urheber nicht bekannt ist und nicht erst ab Tod.


    Das heißt aber nicht, dass keine Schutzrechte bestehen, wenn der Urheber nicht genannt ist.


    "orion Image" verstehe ich daher als Pseudonym, welches dem Herausgeber/Verlag bekannt ist, und wo der Schutzrechtinhaber, wenn er klever ist, vor Ablauf der Schutzfrist dafür sorgt, dass der namentliche Urheber (oder die Urheber) genannt werden, damit die 50 Schutzjahre (für Bilder; ansonsten allg. 70 Jahre ) nicht nur ab Erscheinen/Veröffentlichung gerechnet werden.


    NASA, WIKI-Common etc. machen von dem Recht zur Benennung ja auch Gebrauch, wenn sie die Verwendung erlauben und vorschreiben, dass sie dabei benannt werden. HST-Bilder sind übrigens ein Beispiel dafür, dass die Zuordnung zu einer Person nicht ganz trivial ist.


    Ich verstehe daher Deine "Aufregung" nicht so ganz.


    Gruß