Beiträge von Astro_Ehingen im Thema „Das Recht an eigenen Bild - Urheberrecht bei Personen in der Aufnahme“

    Auf Teleskoptreffen darf man mich gerne fotografieren, wenn ich "funktionell" dazu gehöre.

    Denke mal wenn man das mit einen untereinander abspricht dass man diese Aufnahmen wo weitere Personen mit drauf sind, also die hier zu dem Kreis mit zählen, langt ja eine mündliche Einwilligung aus, also man weiß dass man die Aufnahmen hier dann auch zeigen kann. Kritisch wird es dann wenn eine unbekannte Person dort eindeutig zu sehen ist, die nicht zu dem Kreis zählt, dann das meistens dann für den der die Bilder dann veröffentlicht, kritisch werden. Das kann zwar in den meisten Fällen noch glimpfig ablaufen, aber man weiß nie wenn die Aufnahme von der betreffenden Person dann irgendwo entdeckt werden sollte und dagegen dann vorgeht. Das kann sehr teuer werden. Seither die Datenschutzverordnung damals beschlossen wurde, kennt sich keiner mit diesen Gesetzen genau so aus, was noch fotografiert werden darf und was nicht.

    Müssen wir die Marsianer jetzt schon um Erlaubnis fragen wenn wir sprechen und die Bilder hier veröffentlichen? :D.

    Ja sollten wir machen, aber meistens geht das gut, aber es kann der Fall sein, dass einer mal doch dies nicht wünscht, dass man auf den Aufnahmen zu sehen ist, also im Internet. Aber denke bei Veranstaltungen wie Treffen müsste das auch so gehen. Aber man weiß nie wann das zur Falle werden kann.


    Sobald jemand zu erkennen ist, also man genau diese Person identifizieren kann um wen es sich dabei handelt - dann schon. Das fällt nicht mehr unter Personen die im Motiv als Beiwerk fallen. Beiwerk sind solche Personen die zufällig ins Bild geraten und nicht eindeutig zu erkennen sind.


    Beiwerk gelten nach deutschen Recht in § 23 Absatz 1 Nr. 2 Kunsturhebergesetz (KUG):


    * Sie sind auf der Aufnahme oder im Video nur neben dem eigentlichen Motiv zu sehen und nicht klar zu identifizieren

    * Sie sind zufällig im Bild


    Ausnahmen die nicht als Beiwerk gelten:


    * Die Abgebildeten Personen sind als Hauptmotiv des Werkes anzusehen, also einen wesentlichen Bestandteil der Aufnahme ausmacht.

    * falls eine Person eindeutig klar identifizierbar ist und somit das Persönlichkeitsrecht verletzt wird.


    Personen als Beiwerk


    Sobald man in einer Fussgängerzone sich befindet und dort Aufnahmen macht, also in einer belebten Einkaufsstraße. Im Fokus der Aufnahme kommt eine Person oder mehrere ins Bild, die in einem ungünstigen Verlauf abgelichtet worden ist, ist eine Veröffentlichung nicht erlaubt, da diese im Mittelpunkt der Aufnahme steht. Wenn man Aufnahmen von mehrerern Personen macht und dabei eine unbekannte Person auftaucht und diese eindeutig zu identifizieren ist und diese gegen die Veröffentlichung was dagegen hat, problematisch.



    Klar neu ist das nicht, aber wer kennt sich genau aus, wenn ich Aufnahmen anfertige, ab wann dies als Beiwerk oder nicht dabei handelt. Bei einem Beiwerk wo Personen eindeutig zu erkennen sind, ist das ein Fallstrick.


    Habe noch was, was gut erklärt ist. (Video ist schon älter) hier wird eindeutig aufgeklärt, was Beiwerk ist und eine Erlaubnis eingeholt werden muss, dies kann auch mündlich erfolgen.


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    Ja wie soll man hier anfangen: Jeder fotografiert jede Art von Motiven, ob es Landschaftsfotografie ist oder Personen die in der Aufnahme befinden. Wo anders habe ich Aufnahmen vom Oktoberfest entdeckt wo dort sehr viele Personen abgebildet waren. Darf man eigentlich Personen die im Motiv befinden eigentlich fotografieren und diese bedenkenlos so einfach irgendwo veröffentlichen ??? - Die Frage ist mit einem klaren Nein beantwortet. Auch das gleiche gilt mit Videos indem hier Personen abgebildet sind. Es wird kaum nach gedacht - also es werden somit Rechte an dem eigenen Bild verletzt. Aufnahmen von Personen die vor einem Bauwerk wie einer Kirche sich befinden, also auf öffentlichen Plätzen und Beiwerk sind, also nicht besonders in den Vordergrund bezogen sind, - ist nichts einzuwenden. Aber Vorsicht!!! - Also wenn diese Personen nicht heimlich oder auf einen Punkt wie Gruppen fokussiert sind, besonders in familiären Situationen wie Geburtstagsfeiern - wird hier das Persönlichkeitsrecht dieser Person verletzt!! Hier zu braucht es eine Genehmigung jeder einzelnen Person, die veröffentlicht werden sollte, eine Genehmigung - also ein Einverständniserklärung die in schriftlicher Form geschehen muss.


    Besonders wird das kritisch im persönlichen Lebensbereich in seiner eigenen Wohnung, hier dürfen keine Aufnahmen mit Personen im Bad oder eine Aufnahme von einer Person macht - diese nicht mal veröffentlicht - nicht gestattet ist. (Siehe im Video vom Anwalt) Es dürfen keine Bilder von Personen aus einer WG aufgenommen, weder noch veröffentlicht werden. Das ist wohl keinem Bekannt, das dies vor kurzen mit einem Gesetz so geregelt ist.


    Nun stellt sich die Frage: man Aufnahmen von Bildern mit Personen die dort enthalten sind, die man aufgenommen hat, darf man die beliebig verbreiten - die ins Internet oder Facebook oder anderen Seiten so einfach einstellen ? Die neue Datenschutzerklärung (DSVG ) schreibt hier vor, dass es eine Einwilligung dazu braucht. Medien wie Presse brauchen dies nicht, das diese hier mit ausgenommen sind. Also schriftliche Einwilligung muss nicht immer als Voraussetzung gelten, hier langen auch die mündliche Einwilligung von der betreffenden Person aus.


    Problematisch wird das wenn die betroffene Person diese Aufnahme oder Video bei Youtube, Facebook und Co findet, kann das sehr teuer werden.


    mehr im Video:


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