Beiträge von Kalle66 im Thema „Geschichten - leider auch solche - von ebay-klaz“

    Er hatte statt Startgebot 1,-€ einen Sofortkauf für 1,-€ gestartet.

    Das dürfte ein Klassiker für die Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB sein.


    Anfechtung heißt: Der Vertrag kommt zwar zustande, kann aber angefochten werden. Aber der Verkäufer muss dann den Schaden desjenigen ersetzen, der auf die Gültigkeit des Vertrags vertraute (§ 122 BGB). Faktisch läuft das darauf hinaus, dass er dessen Auslagen ersetzen muss, falls er welche hatte. Z.B. wenn der schon einen Spediteur zur Abholung beauftragt hätte. In den krassen Fällen greift aber § 122 Absatz 2 BGB, dass der andere den Irrtum hätte erkennen können, dass zum Beispiel, der Verkäufer nicht für 1,- Euro verkaufen wollte. Das schließt dann Schadensersatz ganz aus.

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    Was Hannes eingangs kritisiert, ist ja das Unvermögen einiger, den Ball flach zu halten. Anstelle, dass die sich vorab mal umhören, was eine Sache an Wert haben könnte, ziehen die im Rahmen von Verkaufsverhandlungen alle unmöglichen Register und wundern sich dann, dass der Verkauf nicht zustande kommt, weil sie ihre Kunden (Kaufwillige) verärgern. Was Hannes allerdings nicht erzählt, dass auch auf der Käuferseite so Spezialisten unterwegs sind, die nur auf Fehler warten, um selbiges Teil dann zwei Wochen später mit 1500% Gewinn weiter zu verkaufen.

    Ich kenn so ein Fall, da war jemand verstorben, die Erben machten eine Hausratauflösung (als Flohmarkt vor Ort), darunter ein Musikinstrument. In Verkennung des wahren Werts ergaunerte sich einer das Teil für 100 Euro, was eigentlich 1500 Euro wert war.

    Gerrit,

    bei Ebay stellen Verkäufer ein verbindliches Angebot (Sofort-Kauf) ein oder verpflichten sich zu einer Auktion. Da kann man mit einem Klick das Angebot annehmen. Das ist nicht wie bei Kleinanzeigen.


    Anfechtung wegen Irrtum hat hohe Hürden (§ 119 BGB).


    Kein Irrtum ist, wenn nur eine Erwartung nicht erfüllt wurde. Z.B. ein Nagler-Okular mit Startpreis 50 Euro bei Ebay versteigert und dann nur einer bietet. Irrtum ist, wenn der Verkäufer aus Versehen das Nagler als defekt kennzeichnete und deshalb nur einer bot.


    Ich bin kein Jurist und die Juravorlesung, die ich als BWLer hatte, ist 30 Jahre her.

    Ebäh-Kleinanzeigen sind keine verbindlichen Verkaufsangebote, sondern nur "Anzeigen". Im Grunde macht der Kaufwillige das erste Angebot, der Verkäufer muss dann einschlagen oder ablehnen bzw. ein Gegenangebot machen. Tut er gar nichts, kommt auch kein Kaufvertrag zustande.


    Erst, wenn ein Kaufvertrag per Einigung (typisch per Angebot und Annahme) zustande gekommen ist, entstehen die Erfüllungspflichten: Sprich, der eine zahlt, der andere übergibt/liefert.


    Das gilt übrigens in jedem Laden auch: Maßgeblich ist da der Preis, der vom Ladenverkäufer an der Kasse verlangt wird. In einem Supermarkt macht der Kunde dem Laden an der Kasse durch das Hinstellen der Ware aufs Kassenfließband das Angebot, diese zum ausgezeichneten Preis kaufen zu wollen, der Kassierer nimmt das Angebot dann an. Tippt er einen anderen Preis in die Kasse, als der Kunde am Warenregal sah, ist das ein Gegenangebot. Der Kunde kann dann sagen: Nö, das ist mir zu teuer und die Ware wird beisseite gestellt und eben nicht abgerechnetet.


    Juristen nennen das "invitatio ad offerendum" (Einladung zur Abgabe eines Angebots).


    Ein anderes Thema ist, ob man höflich/respektvoll bleibt oder eine gewisse Professionalität im Umgang zeigt. Manche bleiben ja unverbindlich bis zum Abwinken. Da bleibt einem nur "Abwinken" oder schriftlich mit Unterschriften das Ganze fixieren. Handschlag würde ich da - mangels Beweiskraft - nicht akzeptieren, solange ich die Ware nicht direkt in meinen Besitz nehmen kann.

    Worauf es ankommt: Man fixiert im Vertrag die Ware per Beschreibung und bei Barzahlung, dass die Zahlung bei Übergabe erfolgt ist. Der Warenempfänger quittiert hier dem Verkäufer, dass er die Ware wie beschrieben bekommen hat und der Verkäufer quittiert, dass er dafür das vereinbarte Geld bekommen hat. Viele kommen da durcheinander, wer wem was mit Unterschrift bestätigt.

    Zu guter Letzt:

    Ein Verkäufer kann einem nicht per Verkauf und Übergabe das Eigentum an einer gestohlenen Ware verschaffen. Verkauft jemand dagegen etwas, das er selbst gemietet, geliehen oder anderweitig "offiziell" in Besitz genommen hat, ohne tatsächlich Eigentümer zu sein, gilt der Vertrag. Der Verkäufer hat dann das Problem, es dem Eigentümer zu ersetzen bzw. der Eigentümer muss dann schaun, wie er vom Verkäufer Ersatz kriegt. Hier gilt für den unbedarften (gutgläubigen) Käufer die Eigentümervermutung, dass der Verkäufer als Besitzer auch Eigentümer war.
    Ein Sonderfall bei beweglichen Sachen sind Autos, da dort der Kfz-Brief der Nachweis fürs Eigentum ist. Wer da ohne Brief kauft, kann nicht behaupten, er sei gutgläubig gewesen; vielmehr hat er seine Sorgfaltspflichten dann vernachlässigt. Aktuell gibt es den Trend, dass Betrüger Wohnmobile mieten, damit ins Ausland fahren und die dort verhökern. Denn im Ausland weiß man nicht, dass man in D einen Fahrzeugbrief dazu braucht. Aber beim Verkauf gilt dann ausl. Recht und der Vermieter ist dann der Dumme. Die Karre ist ja nicht gestohlen worden.