In den krassen Fällen greift aber § 122 Absatz 2 BGB, dass der andere den Irrtum hätte erkennen können, dass zum Beispiel, der Verkäufer nicht für 1,- Euro verkaufen wollte. Das schließt dann Schadensersatz ganz aus.
Ich denke, so hatte der Anwalt das gemeint. Ein potentieller Käufer konnte nicht davon ausgehen, dass das Angebot wirklich diese Verkaufsabsicht beinhaltete.
Was Hannes allerdings nicht erzählt, dass auch auf der Käuferseite so Spezialisten unterwegs sind, die nur auf Fehler warten, um selbiges Teil dann zwei Wochen später mit 1500% Gewinn weiter zu verkaufen.
Ich kenn so ein Fall, da war jemand verstorben, die Erben machten eine Hausratauflösung (als Flohmarkt vor Ort), darunter ein Musikinstrument. In Verkennung des wahren Werts ergaunerte sich einer das Teil für 100 Euro, was eigentlich 1500 Euro wert war.
Stimmt. Und sich dann aufregen, wenn man damit nicht durchgekommen ist. Für den Eigenbedarf wird sowas wohl eher sehr selten gekauft, und schnell wird dann aus "Mit Gebrauchsspuren, ein paar Mal benutzt" ein "Neuwertig, von der Oma nur 2x verwendet". Solche Fälle kenne ich zu Genüge auch aus einer Verkaufsplattform.