Beiträge von Jickledy im Thema „Geschichten - leider auch solche - von ebay-klaz“

    In den krassen Fällen greift aber § 122 Absatz 2 BGB, dass der andere den Irrtum hätte erkennen können, dass zum Beispiel, der Verkäufer nicht für 1,- Euro verkaufen wollte. Das schließt dann Schadensersatz ganz aus.

    Ich denke, so hatte der Anwalt das gemeint. Ein potentieller Käufer konnte nicht davon ausgehen, dass das Angebot wirklich diese Verkaufsabsicht beinhaltete.


    Was Hannes allerdings nicht erzählt, dass auch auf der Käuferseite so Spezialisten unterwegs sind, die nur auf Fehler warten, um selbiges Teil dann zwei Wochen später mit 1500% Gewinn weiter zu verkaufen.

    Ich kenn so ein Fall, da war jemand verstorben, die Erben machten eine Hausratauflösung (als Flohmarkt vor Ort), darunter ein Musikinstrument. In Verkennung des wahren Werts ergaunerte sich einer das Teil für 100 Euro, was eigentlich 1500 Euro wert war.

    Stimmt. Und sich dann aufregen, wenn man damit nicht durchgekommen ist. Für den Eigenbedarf wird sowas wohl eher sehr selten gekauft, und schnell wird dann aus "Mit Gebrauchsspuren, ein paar Mal benutzt" ein "Neuwertig, von der Oma nur 2x verwendet". Solche Fälle kenne ich zu Genüge auch aus einer Verkaufsplattform.

    Hallo Kalle,

    Da kann man mit einem Klick das Angebot annehmen. Das ist nicht wie bei Kleinanzeigen.


    das ist ja bekannt.


    bei Ebay stellen Verkäufer ein verbindliches Angebot (Sofort-Kauf) ein oder verpflichten sich zu einer Auktion.


    Hierüber habe ich vor drei Monaten, bei einem sehr ähnlichen Fall, mit einem Anwalt gesprochen, und er sagte da kann man nicht viel machen. Der Verkäufer hat sich ganz offensichtlich geirrt und möchte den Artikel wohl sicher nicht für 1,-€ verkaufen. Er hatte statt Startgebot 1,-€ einen Sofortkauf für 1,-€ gestartet. Wie sowas am Ende ausgeht weiß ich nicht, mich hatte das einfach nur interessiert.


    Aber bis dahin dachte ich auch immer das:

    verbindliches Angebot (Sofort-Kauf) ein oder verpflichten sich zu einer Auktion

    Sehr schön geschrieben, Kalle.

    So hatte ich es in Erinnerung, habs aber nicht mehr besser zusammenbekommen.


    Man bekommt wohl selbst eine Sofortkauf-Auktion mit einem offensichtlich viel zu niedrigen Preis in den meisten Fällen rechtlich nicht durchgesetzt, wenn es eindeutig ist dass der Verkäufer einen Fehler gemacht hat.


    Gruß Gerrit

    Was mit gerade noch einfällt:


    Ebay Kleinanzeigen hat im Programm nicht vorgesehen, dass etwas im voraus bezahlt, oder versendet werden muss. Das basiert alles wie bei Zeitungsanzeigen bekannt per Abholung und Bezahlung bei Übergabe.


    Kann aber sein, dass ich, oder jemand anderes, dies schon erwähnt hat.


    Gruß Gerrit

    Kauf im Onlineshop, wo direkt anschliessend die Bezahlung erfolgt, und diese auch getätigt wird, verpflichtet den Verkäufer sehr wohl m.E. Ab da kann er sich nicht mehr herauswinden

    Kuck mal hier, aus unserer direkten Nähe vom Teleskop-Express (man möge es mir zugestehen, ist ja öffentlich unter folgendem Link zu finden https://www.teleskop-express.de/shop/shop_content.php?coID=3 )


    III. Vertragsschluss/Rücktritt

    1. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihre Bestellung durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der bestellten Ware annehmen. Die Auftragsbestätigung versenden wir per E-Mail. Eine automatisch erstellte und versandte E-Mail, die den Eingang Ihrer Bestellung bestätigt, gilt nicht als Auftragsbestätigung. Wenn Sie uns bei Ihrer Bestellung keine E-Mail-Adresse angegeben haben, kommt der Vertrag mit Lieferung der Ware zustande.


    Den Rücktritt behalten wir uns weiter für den Fall vor, dass die Ware für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen nicht verfügbar ist oder Datenfehler vorliegen, aufgrund derer wir Ihre Bestellung nicht ausführen können.


    Heißt für mich das :

    Abgeschlossen ist der Handel, wenn beide Parteien angenommen haben. Das dürfte bei einer reinen Buchung über den Onlineshop nicht unbedingt gegeben sein, weil

    ... weil die Auftragsbestätigung erst (manuell) folgt. Auch wenn man vielleicht bereits, wie auch immer, bezahlt hat.


    Bei Kleinanzeigen aus der Eröffnung wäre "der Vertrag" erst bindend, wenn der Verkäufer das Geld angenommen und die Ware ausgehändigt hätte.



    Der obige Fall der 300Euro Uhr, falls du bezahlt hast, würde ich als (theoretisch) einklagbar halten.

    Ach ja, das war mir egal. Ich habe woanders eine Uhr gekauft.



    Gruß Gerrit

    Weiß nicht, du hast den Kauf online abgeschlossen, was ist an abgeschlossen nicht zu verstehen, immerhin auch bezahlt, und dir wurde der Versandt zugesagt

    Ich habe da gar nichts abgeschlossen, da verwechselst Du was. Und bitte nicht unfreundlich werden.


    Abgeschlossen ist der Handel, wenn beide Parteien angenommen haben. Das dürfte bei einer reinen Buchung über den Onlineshop nicht unbedingt gegeben sein, weil das ähnlich wie das Tragen einer Ware zur Kasse gewertet wird. Und dort kann der Verkäufer immer noch ablehnen, wenn er merkt dass der Preis falsch ist, was nach dem Automatismus im Onlineshop geschieht. Steht bestimmt in den AGB, die man beim Absenden bestätigt. Also bei uns ist das zumindest so. Wir machen sowas zwar nicht, aber wir könnten im Ernstfall.

    Das ist alles nicht mit einer Auktion zu verwechseln.


    Du kannst es ja für 10 € weniger nochmal bestellen, dann gibt's nochmal Proben und du schickst das bestellte zurück und freust dich an den Proben🤔 die sind klein? Dann 1x im Monat? Frei nach dem Motto man kann Online Geschäftspartner mit Füßen treten?

    Glaub nicht das das so richtig ist

    Damit bin ich auch nicht gemeint - falsche Adresse.



    Gruß Gerrit

    Das kann man sich doch als Unternehmen an den 5 Fingern einer Hand abzählen, dass sowas vom Kunden nicht "ungestraft" hingenommen wird.

    Sowas funktioniert auch nur, solange es einem als Unternehmen richtig gut geht und man satt ist...

    Ich hatte das vor ein paar Monaten auch mit einem großen Unternehmen beim Kauf einer Uhr für 300,-€. Ich habe das nur durch Zufall im Shop gesehen und nichtmal eine Stornierung erhalten. Angeblich nicht mehr lieferbar, aber 2 Tage später war sie für 385,-€ ab Lager inseriert. Interessiert unterm Strich kein Schw*.


    Auch wenn man sich drüber ärgert, oder eine schlechte Bewertung abgibt, am Ende wird meistens doch wieder über den Preis gekauft.


    Ist es möglicherweise das, was dich so pikiert an dem beschriebenen "Unmensch", der hier wohl gerafft hat, sein Teil stark unter Wert zu verkaufen. Dir damit "zuvorgekommen" ist, das gleiche zu tun und damit selbst etwas (mehr) daran zu verdienen?


    Der Eindruck entsteht. Und da kein Kaufvertrag und möglicher Käufer unbekannt war es ihm egal und niemand kann ihm was.


    Ich stehe auch zu meinem Wort, aber hier geht es wohl um mehrere hundert Euro. Ich hätte zwar begründet und abgesagt - aber wohl eher auch nicht verkauft. Das können z.B. auch Autohändler, wenn an der Scheibe ein völlig falscher Betrag klebt. Dann hat man sich geirrt und nimmt die Kaufabsicht nicht an.


    Gruß

    Gerrit

    Also schaue ich mal in den Vorgang rein. Dort steht "storniert". Und es gibt einen neuen Preis: statt 99,-€ UVP nun für günstige 89,-€!


    Jetzt stellt sich die Frage, ob der Versand einer Rechnung (zum alten Preis) nicht doch schon eine rechtmäßige Willensbekundung des Anbieters ist?

    Will heißen, der Kauf ist rechtlich zustandegekommen.

    Hier bin ich mir ziemlich sicher, dass der Verkäufer das letzte Woirt hat und das Geschäft noch ablehnen kann.

    Aber dennoch bin ich kein Jurist, ich habe das nur ab und zu an der Arbeit.