Hallo Christian,
ich meine nicht Beleidigungen oder Verleumdungen oder sonstige klar strafrechtliche Verstöße. Die sind natürlich nicht erlaubt
Das Bundesverfassungsgericht sagt dazu:
Zitat
Aus der Ausrichtung auf die Förderung des Kommunikationsprozesses folgt eine Abstufung zwischen wahren und unwahren Tatsachenbehauptungen. Auch unwahre Tatsachenbehauptungen können Grundlage einer Meinungsbildung sein, deswegen reicht die funktionale Differenzierung nicht aus. Das Gericht sieht den Prozess der Meinungsbildung im Kern als Erkenntnisgewinn. Daher sind unwahre Tatsachenbehauptungen als unrichtige Informationseingaben nur schützenswert, wenn sie in gutem Glauben aufgestellt worden sein können. Die Anforderung an den Äußernden, Wahrheit oder Unwahrheit seiner Aussage zu kennen, darf aber nicht zu hoch gestellt werden, weil das den Kommunikationsprozess als Ganzen behindern würde. Meinungsbildung und Kommunikation als stetiger Prozess lässt solche Reflektionen gar nicht immer zu und kann sie daher auch nicht verlangen. Bewusste Lügen fallen aus dem Schutzbereich unbestreitbar heraus. Stellt sich Behauptetes jedoch erst im Nachhinein als falsch heraus, darf das dem Äußernden nicht zugerechnet werden.
Quelle: https://www.bpb.de/apuz/26032/…ie-meinungsfreiheit?p=all
VG, Micha