Beiträge von Kalle66 im Thema „Patentschutz für Dunkeladaptionsbrille“

    Wolfgang,
    keine Patentanmeldung, sondern ein Gebrauchsmusterschutz. Da werden die sachlichen Voraussetzungen vom Patentamt nicht geprüft. Das geschieht erst in sogenannten Verletzungsverfahren vor Zivilgerichten bzw. einem Löschsverfahren vor dem Bundespatentgericht.
    Die sachlichen Voraussetzungen sind ähnlich dem eines Patents, sprich da muss eine "Neuheit" vorliegen.


    Das Problem ist aber ähnlich, dem von Dir beschriebenen. Händler haben keine Lust da Prozesse führen zu müssen. Vermutlich gilt das auch für den Rechteinhaber selbst. Der kann auch nur verlieren. Das Problem der "anderen" ... selbst wenn sie gegen den Rechteinhaber gewinnen, nützt es nichts, wenn der dann pleite geht.

    Der Patentschutz gilt rückwirkend ab Anmeldung, aber kann erst nach Patenterteilung durchgesetzt werden. Wird das Patent, z.B. mangels erfinderische Höhe, nicht erteilt, ist der Schutz nichtig.


    Je fragwürdiger der Patentantrag in materieller Hinsicht (Erfindungshöhe) ist, desto weniger ist meist der Patentanmelder daran interessiert, dass das Patentamt die Anmeldung bearbeitet (und endgültig nicht erteilt). Das heißt, er meldet es an, stellt aber weder Recherche- noch Prüfungsantrag. Die Anmeldung ruht dann max. 7 Jahre, bevor sie erlischt.


    Es ist die Unsicherheit, die Konkurrenten möglicherweise abschreckt, dass sie nachträglich Lizenzgebühren zahlen müssen, wenn das Patent wider Erwarten doch erteilt wird. Das Teuerste sind schließlich die Gerichts-/Anwaltskosten. Faktisch eine Art Drohkulisse.



    PS: Nach meiner Recherche handelt es sich um eine Gebrauchsmusterschrift und nicht um ein Patent. Siehe: https://depatisnet.dpma.de/Dep…E202017004579U1&xxxfull=1