juristische Frage:alte Kataloge online stellen ?

  • Hallo Klassik-Freunde,


    wir kennen alle einige Seiten im www, wo alte Teleskop-Kataloge als PDF Dokumente online stehen.


    Insbesondere die Amerikaner gehen dabei mit den Veröffentlichungen recht sorglos um bzw. ist nicht immer klar, ob hier überhaupt eine Genehmigung des Herstellers bzw. Rechte-Inhabers zur online-Stellung vorlag.


    Ich würde Hannes z.B. gerne ein paar klassische Kataloge/Prospekte für seine Klassiker Seite zur Verfügung stellen - andere Klassik-Freunde haben vielleicht auch noch das eine oder andere Dokument.
    Auf der anderen Seite will sich niemand von uns in eine rechtliche Grauzone begeben !


    Bei einigen Firmen könnte man noch um eine Erlaubnis zur Veröffentlichung nachfragen, z.B. :


    - Kosmos , gibt es heute noch als Verlag ( hier lag mir schon mal eine Genehmigung vor, müsste ich nocmal nachfragen


    - Lichtenknecker : könnte ich Hugo Rulander fragen, leider hatte ich schon mind. 3 Jahre keinen Kontakt mit ihm und ich hoffe, es geht ihm noch gut


    - Meade, Celestron u.a. kann man heute noch fragen.


    ABER: was ist mit erloschenen Firmen, wie z.B. Tasco, Wachter, Royal Astro etc. ?


    MfG Micha

  • nunja,
    juristisch gilt da auch das Urheberrecht. Entweder als "Werk" oder bezogen auf die einzelnen Zeichnungen/Fotografien. Den Textbeiträgen in Katalogen dürfte regelmäßig die Schöpfungshöhe fehlen. Da i.d.R. kein Autor genannt ist, gilt wohl die Regel von 70 Jahre nach Erstveröffentlichung. Mit Autor 70 Jahre bis nach dessen Tod. Das muss aber gerade bei alten Sachen im einzelnen überprüft werden, weil das Urheberrecht nicht immer dem heutigen entsprach, früher z.B. eine "Schöpfungshöhe" in Abgrenzung zur "Trivialität" kannte und es diverse Überleitungsregeln zum heutigen Recht gibt. Und natürlich in anderen Ländern andere Regeln galten und gelten.
    Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen sie also ihren Arzt und Anwalt.[:D]


    Die Frage ist aber oftmals einfach: Wer soll die Rechte geltend machen? Firmen, die nicht mehr existieren, da könnten bestenfalls Erben bzw. ehemalige Gesellschafter als Anspruchssteller auftreten oder diejenigen die die Rechte bei Firmenauflösung erworben haben. Und selbst die hätten regelmäßig das Problem, ihre Anspruchsgrundlage nachzuweisen, denn etwas, was vermögenslos ist (nachdem die Firma untergegangen ist), wird kaum in einem Nachlassverzeichnis/Inventar etc. aufgenommen worden sein. Und hätten die überhaupt ein Interesse daran, wenn sie davon Kenntnis erlangen? Einen Schaden erleiden sie auch nicht, solange der Veröffentlicher damit keinen Erwerbsbetrieb betreibt (sprich Verkauf von Kopien). Insoweit läuft das dann nach dem Motto: Wo kein Kläger ...


    Gerade bei Fotos streiten sich die Juristen (zumindest in Theorie), ob der Berufsfotograf z.B. vor 40 Jahren überhaupt das Recht zur Onlineverwertung an eine Firma vergeben konnte. Die Onlinenutzung gab's damals schlichtweg nicht, kann somit auch nicht Gegenstand eines Nutzungsvertrags geworden sein. Ergo verblieb sie beim Fotografen. Andere sagen: Eine Klausel, die "jedwede Nutzung" überträgt, würde auch solche übertragen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht existierten (noch nicht mal denkbar waren).


    Schwyrig, die Sache ...

  • Hi Kalle,


    gute Erklärung, passt alles.


    Bis auf eines.


    Es gibt in der heutigen Zeit Rechtsanwälte die suchen genau sowas gehen zu den Rechteinhabern, sagen denen1 zb: 1000€ kann ich bekommen, ihr bekommt 500€ davon, wenn ich euch vertreten darf.


    Wobei 1000€ bei Urheberrechtsverletzungen, egal ob ein Schaden entstanden ist oder nicht, schon die absolute Untergrenze ist. 3000-10000€ pro Bild sind keine Seltenheit.


    Also, es ist immer vorsicht geboten.


    soweit ich aber weiß, wenn man es zitiert, also mit Quellennachweiß oder so, ist das normal kein Problem.


    Aber im Ernstfall immer einen Rechtsanwalt fragen.


    Gruß Jogi

  • Hallo Freunde,


    also ich werde es so handhaben :wo ich kann, werde ich noch aktive Firmen um Erlaubnis fragen. Wenn mir eine solche vorliegt, kann ich online stellen bzw. Hannes, wenn er mag.


    Wo ich ausdrücklich keine Erlaubnis bekomme oder auch keinen Ansprechpartner mehr finde, werde ICH tunlichst die Finger von einer online-Stellung lassen !


    Aus einem anderen Hobby weiss ich z.B., dass es wohl Personen gibt ( privat oder als profesionelle Institutionen ), die sich Namensrechte längst erloschener Marken kaufen und dann gezielt Abmahn-Anwälte losschicken. So wurde es mir jeden falls erzählt.


    MfG Michael


    Edit : in einem Modellbahnforum hiess es z.B. das man Fotos aus alten Modellbahn-Katalogen im Netz veröffentlichen darf, wenn man diese Fotos aus seinem eigenen Katalog abfotografiert und ins Bild einen persönlichen Gegenstand gelegt hat, z.B. einen Kugelschreiber. Es wäre aber wohl wichtig, dass man das dann wirklich aus einem Katalog etc. abfotografiert, den man selber in seinem Besitz hat ( irgendwann gekauft hat ) und nicht einfach scans online stellt !?


    Ob einen das nun schützt, wage ich zu bezweifeln, bin aber eben auch kein Anwalt.

  • Hallo Mitstreiter,


    was mir bei dieser Frage immer nicht ganz klar ist: ein Katalog, insbesondere wenn er kostenlos erhältlich war, ist doch bereits veröffentlichtes Material (i.d.R. um viele Menschen über etwas zu informieren). Wenn nun so etwas quasi "ein zweites Mal" veröffentlicht wird, kann das doch eigentlich nicht problematisch sein (weil, diente ja schon beim ersten Mal zur Information der Massen).


    Gruß Jochen

  • Hallo Jochen,


    an den Bildern hat er vielleicht nicht die Rechte zu einer Veröffentlichung jenseits des Abdrucks in dem Katalog - wie Kalle66 schon anmerkte.


    Und die Gefahr kommt auch eher nicht von dem Fotografen/Katalogautoren sondern eher von den Anwälten, die sich ein Mandat von ersteren erhaschen.

  • Unabhängig von der Rechtslage gebietet es allein der respektvolle Umgang, dass man sich zumindest die Mühe macht, Rechteinhaber aufzustöbern und zu fragen. Kleiner Tipp: Gewisse Altersgruppen erreicht man viel einfacher per Telefon oder per handgeschriebenen Brief und nicht per Email. Es reicht ja auch die mündliche Zusage im Rahmen eines Telefonats.


    Das mindert nebenbei auch das Risiko ganz gewaltig, von einem der ominösen Anwälten angeschrieben zu werden. Denn wenn man selbst im Rahmen der Recherche nichts findet, wie sollte das dann ein Anwalt mit vertretbaren Zeitaufwand hinkriegen? Diese Sorte geht selbst den Weg des geringsten Widerstands, und da sind Bilder aus Kochbüchern auf irgendwelchen Rezepteblogs sicher einträglicher. Insbesondere, wenn das Buch als Ebook erschien.

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