Klagevorbereitung wg. Skybeamer

  • Hallo Lichtgeplagte,


    will euch mal einen konkreten Fall kurz schildern, bei dem ich gern Klage einreichen würde.


    Situation:


    Mobiler Skybeamer einer Diskothek (Fun Parc Trittau) in der Gemeinde Trittau (Schleswig-Holstein), von dieser nachträglich zu Gunsten des Diskothekenbetreibers durch geänderten Bebauungsplan genehmigt. 4 kW-Strahler, Reichweite ca. 20 km im Radius.


    Einsatz an 2 Tagen in der Woche, Fr. u. Sa.


    Bisheriger Stand der Dinge:


    Einreichen einer begründeten Beschwerde bei der Gemeinde Trittau. Insbesondere wurde von mir der Verstoß gegen die Landesbauordnung (LBO) Schleswig-Holstein gerügt. Die LBO lässt lediglich bauliche Werbung zu, allerdings keine mobilen (Lichtwerbe-)Anlagen, die regelmäßig in Betrieb sind und das Landschaftsbild stören, zumal zahlreiche Natur- und Landschaftsschutzgebiete an die Gemeinde angrenzen.


    Weiter wurde von mir angeführt, dass es sich beim Einsatz eines Beamers auch um einen potentiell gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handelt.


    Auch wurde von mir erwähnt, dass es suspekt sei, einen Bebauungsplan extra für einen Gewerbetreibenden abzuändern, um einen Lichtstrahl in den Himmel zu schicken. Der Bebauungsplan wurde nämlich erst auf eine (erfolgreiche) Beschwerde vor ca. 2 Jahren geändert, um damit den Einsatz des Beamers aus Sicht der Geimeinde zu legalisieren.


    Reaktionen:


    Seit Ende September letzten Jahres Schriftwechsel mit der sog. „Unteren Baubehörde dees Kreises Stormarn“, die mir Informationen über die Genehmigung des Beamers gab, sich ansonsten jedoch nicht zuständig fühlt. Verweis an die Gemeinde Trittau.


    Diese schreibt in relativ genervtem und überheblichen Tonfall, dass sie hinsichtlich der Genehmigung mir nun schon mehrfach Auskunft gegeben hätte. Sie verweisen auf ihr Planverfahren, an dem –lt. eigener Behauptung- ein „namhaftes Landschaftsplanungsbüro“ beteiligt war und in diesem Zusammenhang keine Verbotstatbestände nach dem Bundesnaturschutzgesetz festgestellt wurden. Sie „rühmen“ sich damit, dass in der Zeit von März bis April der Beamerbetrieb „sogar“ eingestellt wird.


    Unmittelbare Nachbarn des Geländes würden durch die Lichtimmission ebenfalls nicht belästigt, hätte die Prüfung ergeben (Nachbarn sind übrigens lt. Definition Anrainer oder Anwohner der Gemeinde Trittau, ich selber wohne 15km entfernt in einer anderen Gemeinde).


    Mit meiner Behauptung, der Strassenverkehr würde gefährdet, stünde ich alleine da.


    Zum eigentlichen Vorwurf, den Vorwurf des Verstosses gegen die LBO, ist geflissentlich in keinem der Antwortschreiben Stellung genommen worden.


    Weiteres Vorgehen:


    Da der Amtsschimmel stur ist, ich noch viel mehr, ein weiterer Schriftverkehr reine Zeitverschwendung ist und ich rechtsschutzversichert bin, möchte ich den Fall juristisch prüfen lassen und Klage einreichen.


    Nun meine Frage:


    Könnt ihr mir Tipps geben, ob es den einen oder anderen Juristen gibt, der einen ähnlichen Fall schon einmal mit Erfolg ausgefochten hat?


    An den würde ich mich nämlich alsbald wenden... :o)

  • Hi,


    guckst du auch hier-


    http://www.jurawelt.com/gerich…n/oerecht/ovg/283263/7010


    Auch hier was zum nachlesen


    http://forum.astronomie.de/php…bb/showflat/Number/251579


    http://www.lichtverschmutzung.de/seiten/skybeamer.php


    Reinland-Pfalz gilt: Reicht der Lichtstrahl auch in den Luftraum über dem Außenbereich, so ist die Anlage gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO regelmäßig unzulässig.


    Vielleicht hilft dir was-


    Gruß
    Stefan

  • <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">Mit meiner Behauptung, der Strassenverkehr würde gefährdet, stünde ich alleine da.<hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Moin,
    das können wir ja ändern. Sag mal an welchem Datum der Beamer an war und ich fühle mich gefährdet.[:D]

  • Hi,


    wenn das noch Gültigkeit hat muss sich ja niemand gefährdet fühlen, dann wäre es nicht genehmigbar. <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">Straßenverkehrsordnung
    Nach § 33 StVO sowie § 9 Abs. 2 BbgBO sind Werbeanlagen verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer außerhalb geschlossener Ortschaften in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Die Himmelsstrahler zielen darauf ab, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer zu erregen. Infolgedessen ist in aller Regel davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer dem Zweck der Anlage entsprechend abgelenkt und belästigt werden. Dies gilt wegen der Fernwirkung der Anlagen auch für solche, die innerorts betrieben werden.
    Skybeamer sind weithin wahrnehmbar. Das Bundesverkehrsministerium geht davon aus, daß Lichtwerbung bereits verboten ist, wenn die Möglichkeit besteht, daß Verkehrsteilnehmer dadurch so vom Verkehr abgelenkt werden, daß dies verkehrs-gefährdend oder -erschwerend ist. Dies gilt auch dann, wenn z. B. der Skybeamer keine konkrete Werbeschrift ausstrahlt, sondern durch die Verwendung von Lichtstrahlen auf den Standort aufmerksam macht. Siehe auch das Urteil des Bayr. Verwaltungsgericht Regensburg (1998): Ein Skybeamer wird wegen Verkehrsgefährdung verboten (Az.: RN 6 K 96.2039).<hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">zitiert aus dem Beitrag auf ade


    Stefan

  • Hallo Wolfgang,


    der Beamer ist seit Herbst letzten Jahres an jedem Wochenende in Betrieb...du warst bestimmt irgendwann mal in der Nähe...[:D]


    Hallo Stefan,


    genau diesen Wortlaut habe ich meiner Beschwerde beigelegt. Dennoch kam die trotzige Antwort...


    Sie wollen eben einfach nicht verstehen.

  • Hallo Ralf,


    in der Schweiz genuegt tatsaechlich ein Anruf bei der Polizei mit "jetzt war ich gerade beim Autofahren so stark abgelenkt von dem Beamer, dass ich fast in den Vordermann geknallt bin!". Eine Stunde spaeter leuchtet der dann nicht mehr ... allerdings darf man unseren Aemtern nicht trauen (hab z.B. den Fall PCBs in Arnsberg auf DW gesehen), auch in der Schweiz nicht. Dafuer sollte sich Dein Rechtsschutz sehr gern darum kuemmern wollen, ich wuerd da unverbluemt anrufen. Darksky in der BRD hat hierzu sicher auch Erfahrung. Der Vogelzug (Artenschutz) hat mehr Gewicht als exotische Sternguckerei!


    [:D] - der Stier senkt die Hoerner - der Beamer wird bald aus sein! Viel Spass dabei


    Jan

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