Hallo Lichtgeplagte,
will euch mal einen konkreten Fall kurz schildern, bei dem ich gern Klage einreichen würde.
Situation:
Mobiler Skybeamer einer Diskothek (Fun Parc Trittau) in der Gemeinde Trittau (Schleswig-Holstein), von dieser nachträglich zu Gunsten des Diskothekenbetreibers durch geänderten Bebauungsplan genehmigt. 4 kW-Strahler, Reichweite ca. 20 km im Radius.
Einsatz an 2 Tagen in der Woche, Fr. u. Sa.
Bisheriger Stand der Dinge:
Einreichen einer begründeten Beschwerde bei der Gemeinde Trittau. Insbesondere wurde von mir der Verstoß gegen die Landesbauordnung (LBO) Schleswig-Holstein gerügt. Die LBO lässt lediglich bauliche Werbung zu, allerdings keine mobilen (Lichtwerbe-)Anlagen, die regelmäßig in Betrieb sind und das Landschaftsbild stören, zumal zahlreiche Natur- und Landschaftsschutzgebiete an die Gemeinde angrenzen.
Weiter wurde von mir angeführt, dass es sich beim Einsatz eines Beamers auch um einen potentiell gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handelt.
Auch wurde von mir erwähnt, dass es suspekt sei, einen Bebauungsplan extra für einen Gewerbetreibenden abzuändern, um einen Lichtstrahl in den Himmel zu schicken. Der Bebauungsplan wurde nämlich erst auf eine (erfolgreiche) Beschwerde vor ca. 2 Jahren geändert, um damit den Einsatz des Beamers aus Sicht der Geimeinde zu legalisieren.
Reaktionen:
Seit Ende September letzten Jahres Schriftwechsel mit der sog. „Unteren Baubehörde dees Kreises Stormarn“, die mir Informationen über die Genehmigung des Beamers gab, sich ansonsten jedoch nicht zuständig fühlt. Verweis an die Gemeinde Trittau.
Diese schreibt in relativ genervtem und überheblichen Tonfall, dass sie hinsichtlich der Genehmigung mir nun schon mehrfach Auskunft gegeben hätte. Sie verweisen auf ihr Planverfahren, an dem –lt. eigener Behauptung- ein „namhaftes Landschaftsplanungsbüro“ beteiligt war und in diesem Zusammenhang keine Verbotstatbestände nach dem Bundesnaturschutzgesetz festgestellt wurden. Sie „rühmen“ sich damit, dass in der Zeit von März bis April der Beamerbetrieb „sogar“ eingestellt wird.
Unmittelbare Nachbarn des Geländes würden durch die Lichtimmission ebenfalls nicht belästigt, hätte die Prüfung ergeben (Nachbarn sind übrigens lt. Definition Anrainer oder Anwohner der Gemeinde Trittau, ich selber wohne 15km entfernt in einer anderen Gemeinde).
Mit meiner Behauptung, der Strassenverkehr würde gefährdet, stünde ich alleine da.
Zum eigentlichen Vorwurf, den Vorwurf des Verstosses gegen die LBO, ist geflissentlich in keinem der Antwortschreiben Stellung genommen worden.
Weiteres Vorgehen:
Da der Amtsschimmel stur ist, ich noch viel mehr, ein weiterer Schriftverkehr reine Zeitverschwendung ist und ich rechtsschutzversichert bin, möchte ich den Fall juristisch prüfen lassen und Klage einreichen.
Nun meine Frage:
Könnt ihr mir Tipps geben, ob es den einen oder anderen Juristen gibt, der einen ähnlichen Fall schon einmal mit Erfolg ausgefochten hat?
An den würde ich mich nämlich alsbald wenden... :o)