Zollsatz fuer CCD Camera aus USA

  • Hallo Beisammen,


    Die Auskunftsstelle beim Zoll hat auf meine Email-Anfrage geantwortet. Ich will hier die Email nicht als Zitat reinstellen, weil ich dafuer nicht das OK des Absenders habe. Aber die Aussage wurde bestaetigt, dass eine SBIG CCD Camera unter der Codeziffer


    ...
    Digitale Fotoapparate
    Codenummer: 8525 8030 00 0
    Drittlandszollsatz: frei
    EUSt-Satz: 19 %
    ...


    Behandelt wird. Ich habe explizit folgenden Link eines US Haendlers als Referenz angegeben.


    http://www.optcorp.com/product…20-324-1009-8208&kw=&st=0


    Oben auf der Seite steht so schoen 'Oceanside PHOTO' und dann bei der Camera eben noch 'color CCD Camera', damit die Gedanken beim Sachbearbeiter schon gleich mal in Richtung 'Digitalcamera' wandern.


    Erstaunlicherweise schreibt der Sachbearbeiter am Ende der Email noch eine Klausel, dass man sich auf sein Statement nicht rechtlich berufen kann. Was soll denn das? Wenn mir eine deutsche Behoerde eine Auskunft in ihrem eigenen Fachgebiet gibt, erwarte ich eigentlich, dass das Statement auch belastbar ist und nicht so ein weichgespueltes Gelaber. Jede Auskunft, die ich vom Finanzamt fuer meine Steuererklaerung bisher bekommen hatte war rechtlich eindeutig und garantiert. Warum sind die beim Zoll so aengstlich?


    Vielleicht hilft das Martin weiter, der ja noch mit 4.7% Zoll belastet wurde. Vielleicht kann er sich die ja wiederholen?


    Clear Skies,
    Gert

  • <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">Erstaunlicherweise schreibt der Sachbearbeiter am Ende der Email noch eine Klausel, dass man sich auf sein Statement nicht rechtlich berufen kann.<hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">
    Das ist klassisches Verwaltungsrecht, hier Abgabenordnung. Solange Du nicht eine Einfuhrquittung vom Zoll/Frachtführer hast und die Ware über die Grenze gelangt ist, könnte der Zoll seine Meinung ändern. Verbindliche Auskünfte kann/darf ein Sachbearbeiter vorab nicht erteilen. Ist ein Fall erst mal abgewickelt, dann kann der Zoll es andererseits aber auch nicht so einfach mal ändern. Aber die Einzelheiten wann, wie usw. sind eine Wissenschaft für sich.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">Jede Auskunft, die ich vom Finanzamt fuer meine Steuererklaerung bisher bekommen hatte war rechtlich eindeutig und garantiert. Warum sind die beim Zoll so aengstlich?<hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">
    Unterscheide bitte Anfragen, die vorab gestellt und beantwortet werden, von Steuerbescheiden. Letztere haben, soweit kein Einspruch eingelegt wird oder ein "Vorbehalt der Nachprüfung" im Bescheid steht, "Bestandskraft". Diese Vorbehalte sind - angesichts der vorm BFH anhängigen Verfahren - inzwischen mehr Regelfall als man denkt. Z.B. war/ist das noch im letzten Jahr hinsichtlich der Fahrkosten zur/von Arbeit oder beim beschränkten Abzug von diversen Sonderausgaben. (Was halt gerade so aktuell strittig ist.)


    Im Alltag kann man allerdings als Laie auf einfache Steuer-Auskünfte vertrauen. So komplex sind die Sachverhalte nicht, und das FA kennt für viele Angelegenheiten ihre Dienstanweisungen (festgehalten in den Steuerrichtlinien). Es gibt allerdings auch Fälle, da ändert das FA seine Meinung, und idR. fiskalorientiert zum Nachteil der Bürger. Ganz fieß, wenn sog. Nichtanwendungserlasse zum Tragen kommen - Mit anderen Worten, ein Urteil eines Gerichts (idR. zum Nachteil des FA) soll über den verhandelten Fall nicht angewendet werden (damit ja kein anderer davon profitiert). Dazu muss man davon erst mal gehört haben - hier wird vom BMF auch gerne getrickst, indem "unschöne" Urteile erst mal nicht veröffentlicht werden.


    Gert,
    der Teufel steckt im Detail. Deswegen beschränke ich mich auf allg. Statements.

  • Hallo Gert,


    hier ein Auszug aus den Erläuterungen des EZT (Zolltarif, auch über http://www.zoll.de abrufbar):


    "Digitale Fotoapparate und Videokameraufnahmegeräte zeichnen Bilder auf eine eingebaute Speichervorrichtung oder auf einen Aufzeichnungsträger (z. B. Magnetband, optische Aufzeichnungsträger, Halbleiter-Aufzeichnungsträger oder andere Aufzeichnungsträger der Position 8523) auf."


    Kameras ohne die Möglichkeit dieser Speicherung dürften als Fernsehkameras einzustufen sein ("Zu dieser Gruppe gehören Kameras, die ein Bild aufnehmen und in ein elektronisches Signal umwandeln, das 1) als Videobild zu einem Ort außerhalb der Kamera gesendet wird um es zu betrachten oder aufzuzeichnen (z.B. Fernsehkameras); oder das 2) in der Kamera als Einzelbild oder Bewegtbild aufgezeichnet wird (z. B. digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte)."). Die Codenummer dürfte die 8525 8019 90 0, der Zollsatz 4,9% sein.


    Auch mein Statement ist rechtlich nicht verbindlich, eine tatsächlich verbindliche Auskunft gibt`s bei Zolls jedoch auch, die "verbindliche Zolltarifauskunft". Einzelheiten hierzu ebenfalls unter http://www.zoll.de.


    Gruß,
    Dieter

  • Hallo Dieter,


    moderne CCD-Kameras (zumindest die besseren) haben einen eingebauten Speicher, der ein komplettes Bild aufnehmen kann. Dieses kann man zum PC übertragen (gleich oder irgendwann), muss man aber nicht. Damit sollte die o.g. Anforderung für die Zollfreiheit eigentlich erfüllt sein.


    mfg
    Torsten

  • Hallo Torsten,


    wenn die Kamera einen Speicher hat, würde ich die zollfreie Codenummer 8525 8030 00 0 nehmen, es sei denn die Kamera gilt als Videokameraaufnahmegeräte ("Videokameraaufnahmegeräte ... können immer Videosequenzen aufnehmen und entweder auf einem internen Speichermedium oder einem Wechseldatenträger speichern. Gewöhnlich unterscheidet sich das Design der Videokameraaufnahmegeräte dieser Unterpositionen von dem der digitalen Fotoapparate der Unterposition 8525 80 30. Sie verfügen oft über ein aufklappbares Sucherdisplay und häufig wird eine Fernbedienung mitgeliefert. Während der Videoaufnahmen bieten sie immer eine optische Zoomfunktion. Diese Videokameraaufnahmegeräte können auch Fotos speichern. Digitale Fotoapparate sind von diesen Unterpositionen ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Lage sind, bei Ausnutzung der maximalen Speicherkapazität in einer Auflösung von 800 × 600 Pixel (oder höher) bei 23 Bildern pro Sekunde (oder mehr) mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz aufzuzeichnen."), dann gehört sie zu 8525 80 91 oder 8525 80 99, Zollsatz 4,9% oder 14%.


    mfg
    Dieter

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