Beiträge von Junior im Thema „Laser-pointer“

    Hi!


    Anscheinend habe ich eine Lawine losgetreten...


    Dirksel: "Die DIn ist aber für Sachverständige ein Orientierungspunkt"


    Du sagst es! Ihr habt zwar alle Recht, dass die DIN nur eine Norm ist, aber solange sich alle zuständigen Behörden, insbesondere die Ordnungsämter (die übrigens nicht nur für Gewerbeangelegenheiten da sind), mit ihrem Auflagen-, Genehmigungs- und Verordnungsprozedere auf die einschlägige DIN-Norm berufen, ist diese das Maß aller Dinge. Unglücklicherweise lässt sich das Ordnungsamt wenig in die Karten schauen (wer liest schon regelmäßig das Amtsblatt) und man merkt erst dass man etwas verbockt hat, wenn der Typ vor der Tür steht. Hat zum Glück in der Praxis wenig Auswirkungen, weil sich kaum ein Beamter des Ordnungsamts nachts in den finsteren Wald verirrt... Ausnahme: bei öffentlichen Events wie Teleskoptreffen o.ä. ist der Veranstalter dafür verantwortlich und haftbar, dass alle behördlichen Auflagen eingehalten werden.


    Dieses Verfahren der Behörden hat übrigens auch zur Folge dass in Deutschland nur Pointer bis Klasse 2 verkauft werden dürfen, weil die zuständigen Prüfstellen aus der "sollte"-Anweisung der DIN ein "Du-kriegst-kein-CE-Kennzeichen" machen, wodurch das Produkt in Deutschland nicht an den Endverbraucher verkauft werden darf.


    Und seid trotzdem froh dass es den §325, das Immissionsschutzgesetz und das Ordnungsamt gibt, das verhindert nämlich auch, dass sich jeder Depp einfach seinen eigenen Skybeamer in den Garten stellen darf![;)]


    Noch ein Wort zu Dunkeladaption: zur Dunkeladaption wird in der Netzhaut zusätzlicher Sehpurpur aufgebaut (darum dauert die Dunkeladaption so lange), der bei 532 nm exzellent absorbiert --> mehr absorbiertes Licht auf der Netzhaut, mehr Energie, mehr Schaden. Übrigens haben neuere Studien bewiesen, dass der vielzitierte Lidschlussreflex nur bei 30% der Probanden wirklich funktioniert, was in der neuesten Fassung der DIN EN 60... bereits berücksichtigt wurde.


    Viele Grüße,


    Junior


    PS: Ich gehöre übrigens zu den "Fachleuten", die beruflich in diesem Bereich tätig sind.

    Hallo!


    In einem anderen Forum läuft gerade eine ähnliche Diskussion in der ich wegen eines Postings etwas angemacht wurde, aber ich will trotzdem an dieser Stelle darauf hinweisen, dass der Betrieb von Laserpointern mit mehr als 1 mW nach deutschem Recht nicht gestattet ist.


    "§ 325a StGB: Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nicht ionisierenden Strahlen
    (2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (= nach DIN EN 60825-1 die öffentliche Inbetriebnahme eines nicht vom TÜV abgenommenen Lasers mit mehr als Klasse 2), die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden Strahlen (= Laserstrahlung) dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."


    Selbst wenn man über die Gültigkeit von DIN-Vorschriften im privaten Bereich diskutieren könnte, wird so ein Pointer bei öffentlichen Führungen z.B. auf einer Sternwarte benutzt, unterliegt man 100 % der DIN EN 60825-1.


    Ausserdem sollte man die Gefährdung durch einen Laser nicht unterschätzen. Bei 5 mW können bei voll dunkeladaptierten Augen schon Bestrahlungsdauern von 1/10 sec ausreichen, um irreparable Schäden zu erzeugen.


    Viele Grüße,


    Junior