Abgeschlossen ist der Handel, wenn beide Parteien angenommen haben. Das dürfte bei einer reinen Buchung über den Onlineshop nicht unbedingt gegeben sein, weil das ähnlich wie das Tragen einer Ware zur Kasse gewertet wird. Und dort kann der Verkäufer immer noch ablehnen, wenn er merkt dass der Preis falsch ist, was nach dem Automatismus im Onlineshop geschieht.
Jurist bin ich zwar auch nicht. Vllt. etwas missverständlich dargestellt. Kauf im Onlineshop, wo direkt anschliessend die Bezahlung erfolgt, und diese auch getätigt wird, verpflichtet den Verkäufer sehr wohl m.E. Ab da kann er sich nicht mehr herauswinden mit "ist nicht mehr an Lager" usw.. Theoretisch. In der Schweiz muss für eine "Rückgängigmachung" sog. "der Irrtum wesentlich sein", sprich z.B. eine Uhr für einen 1000er anstatt 10000 eingestellt und dgl..
Der obige Fall der 300Euro Uhr, falls du bezahlt hast, würde ich als (theoretisch) einklagbar halten. Der Verkäufer könnte dann sagen, sorry, die 300er Uhr war der alte Stock, nun "leider ausverkauft", die neue Lieferung kostet mehr, na viel Vergnügen, hier dann beweiskräftig dem entgegenzuhalten.
Im Fall der Kleinanzeigen, die nicht mal ein Auktion sind wohlverstanden, besteht m.E. eine, juristisch wohl anders formulierte, "Wahlfreiheit". Sprich, der Verkäufer kann auch alle "willigen" Käufer ablehnen, so es ihm gefällt, und es danach teuerer einstellen, solange er keinem Käufer zugesichert hat, es diesem zu verkaufen. Moralisch darf man sich gerne in Empörung ergehen, juristisch hingegen ist es m.E. ohne jedes Gewicht. Vorstellungen, man könnte einen Verkäufer zum Verkauf nötigen (juristisch) halte ich für Fantasien.
Gruss