Moin Kalle!
> Und deshalb auch meine Frage, ob die AGB des Ebäh-Flohmarktes da was verbindliches vorsehen.
Nö, davon steht kein Wort in den Nutzungsbedingungen.
Fakt ist ja wohl auch, daß man einem Verkäufer (ich vermeide "Händler", da professionell) die absichtliche Masche erstmal nachweisen muß.
Schließlich sitzt er auf der Ware und muß die erst herausgeben, wenn der Preis geklärt ist.
Nebenbei: wie fühlt sich wohl der Verkäufer, wenn er erst nach Verkauf erfährt, was er hätte verlangen können. Man muß nicht immer nur von sich selbst ausgehen - es gibt genug kreisende Aasgeier (auch hier!), die nur darauf warten, billig Beute abzugreifen und die Unwissenheit des Verkäufers genauso ausnutzen.
Zwei Wochen später landet das Teil wieder im Verkauf - dann aber vom neuen Besitzer zum höheren Preis angeboten. Alles rechtlich völlig in Ordnung, auch wenn man sich da als vermeindlich Benachteiligter die Krätze ärgert.
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