Beiträge von stefan-h im Thema „Zeigegerät für Himmelsführung“

    Hallo Domninik


    nein- ich zitiere das nicht als Gesetz. Aber die Bestimmungen der BAUA gelten für gewerbliche Nutzung. Und auch ein Händler unterliegt den gewerblichen Bestimmungen.


    Was ein Gesetz betrifft- für den Händler gilt eindeutig das Produktsicherheitsgesetz und da insbesonders §1 und §4- betreffend Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten und der bestimmungsgemäßen Gebrauch.


    Bei der Lage dürfte es auch Auslegungssache eines im Streifall zuständigen Richters sein- ob er einen Verstoß des Händler sieht oder ob nicht. Aber aus dem Zusammenhang ergibt sich durchaus, das der Händler sich strafbar macht. Und bei Privatverkauf kann sich der Händler nicht absichern- auch wenn der Käufer ihm unterschreibt das er das Ding nur sachgerecht einsetzt- im Zweifels-/Schadensfall hängt der Händler mit drin- und zwar wegen vorsätzlichem Verstoß, er muss die Rechtslage kennen und beachten.


    Überlässt der Händler deines Vertrauens dir trotzdem einen 5mW Pointer (oder noch stärker), dann vertraut er dir auch- in der Hoffnung, das du keinen Murks damit hinbekommst. Oder er baut darauf, das laut Beipackzettel die Leistung noch in der zulässigen Klasse liegt, obwohl das Ding eindeutig etwas heller ist. [:D]


    Gruß
    Stefan

    Hi Dominik,


    klar, es gibt kein Gesetz das direkt darauf abzielt.


    Aber in der "Technische Spezifikation zu Lasern als bzw. in Verbraucherprodukte(n)" zu lesen: <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">Technische Anforderungen
    Verbraucherprodukte, die Laser sind oder beinhalten, dürfen nur in den Verkehr
    gebracht werden, wenn sie nach der DIN EN 60825-1 klassifiziert sind und den
    Laserklassen 1, 1M, 2 oder 2M entsprechen.
    Ausgenommen von der Klassifizierungspflicht sind nur Laser, die unter allen
    Betriebsbedingungen die Grenzwerte zugänglicher Strahlung (GZS) der Klasse 1
    einhalten.
    Verbraucherprodukte, die Laser der Klassen 3R, 3B und 4 sind, dürfen nicht in den
    Verkehr gebracht werden<hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">Verbraucher sind wir Privatleute- und die technische Spek. gilt zusammen mit dem Produktsicherheitsgesetz für Händler als Inverkehrbringer.


    Hi Holger, <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">Ich behaupte, dass ich als Privatperson sehr wohl einen Laser der Klasse 3R 'bestimmungsgemäß...<hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">Schon mal genau durchgelesen was unter "bestimmungsgemäß" zu versehen ist? Nicht das du damit sicher nur nach oben zielst- entweder darf der Laser in einem abgetrennten Raum betrieben werden mit den entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen. Oder bei Betrieb außerhalb "musst" du sicherstellen, das der Strahl "ausschließlich" nur dann ausgelöst werden kann, wenn er (Beispiel astronomische Führung) senkrecht nach oben zeigt.


    Du kannst aber den Laser jederzeit auch waagrecht auslösen und vor dir stehende Personen treffen- damit schaffst du diese Anforderung nicht mehr.


    Es ist zwiespältig. Wir nutzen auf unserer Warte auch einen 5mW Pointer für Gruppenführungen. Ich erhalte in der Firma jährlich meine Laserschutzbelehrung. Trotzdem- wenn was passieren würde, bin ich oder der bedienende Kollege dran. Privatrechtlich hinsichtlich Schmerzensgeld usw. und strafrechtlich wegen grob fahrlässiger Körperverletzung. Und spätestens hier gibt es die dazu passenden Gesetze.


    Was mich an den "Lasertreads" immer stört- die Zuschriften von wegen- hier bekommst du alles und kannst dir das auch jederzeit bestellen.


    Erweckt den Eindruck- kannst du haben, ist alles rechtens. Und es lesen halt auch Jüngere mit die vielleicht doch mehr Spieltrieb haben- siehe die Sache mit dem Busfahrer. Die Jungs wollten den bestimmt nicht absichtlich blenden, vielleicht nur ein wenig necken.


    Denkanstoß- der fährt gerade seinen voll besetztem Bus und verliert geblendet die Kontrolle über das Fahrzeug- autsch, das ginge heftig ins Auge.


    Gruß
    Stefan

    Hallo Heinz,


    ja, das sind genau diese Vorfälle die das Thema (auch mit Recht) so in Verruf bringen. Der Beitrag von Ralp sagt auch einiges aus.


    Dominik wollte von mir ja noch "Gesetze" haben. Das ist nicht so einfach da es kein direktes Gesetz zum Vertrieb, Besitz und Umgang gibt. Hatte ich ja auch schon so erwähnt.


    Was es gibt ist das Produktsicherheitsgesetz.


    http://www.gesetze-im-internet…ht/prodsg_2011/gesamt.pdf


    §1 und §4 regeln unter anderem das Inverkehrbringen von Produkten und das gilt für alle Waren, auch für Produkte die von Privatpersonen erworben werden. <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">Nach § 4 des Gesetzes darf ein Produkt nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden.<hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">Das ist der Punkt, der für den Händler greift- er darf kein Produkt abgeben, bei dem ein Käufer/Nutzer gefährdet werden kann oder wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch nicht sichergestellt werden kann.


    Da für Laser Klasse 3 und höher aber ganz klar definierte Forderungen an den Umgang/Gebrauch gestellt werden, ist auch klar, das eine Privatperson diese Forderungen nicht erfüllen kann. Damit kann der bestimmungsgemäße Gebrauch nicht erfüllt werden- ergo: der Händler darf dieses Teil nicht an privat abgeben.


    Und das ist auch die Grundlage dafür, das der Zoll solche Importware sicherstellt, wenn die Sendung kontroliert wird.


    Ansonst gibt es nur die Seiten des Bundesamtes


    http://www.baua.de/de/Themen-v…ahlung/Stellungnahme.html


    http://www.baua.de/cae/servlet…hnische-Spezifikation.pdf


    Da werden die Klassen und die gewerbliche Nutzung geregelt. Und nochmals- gewerbliche Nutzung ist eben auch der Händler der so ein Teil verkauft- er hat sich an diese Vorgaben zu halten. Die Privatperson trifft es dann wenn Direktimport erfolgt- dann ist diese Privatperson der Inverkehrbringer.


    Zu den möglichen Augenschäden noch eine Seite- hier findet man auch die Angabe der auf der Netzhaut ankommenden Leistung- die liegt im Bereich von einigen 100 und bis über 1000 kW/m^2. Ein kurzer Blick in die Sonne ist dagegen garnix.


    http://www.uni-duesseldorf.de/…pointer/laserpointer.html
    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">DKs Law: Wer in einem Laserthread das Wort "Waffe" verwendet hat keine Argumente mehr und daher verloren<hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">Baseballschläger sind auch keine Waffen, aber nicht alle kaufen sie, um damit Baseball zu spielen. Man muss keinen Gegenstand haben, der allgemein als Waffe bezeichnet wird, um damit jemand zu verletzen. Einen 5mW Pointer würde ich auch nicht als Waffe bezeichnen. "Spielen" Jugendliche oder Erwachsene aber mit einem 200mW-Laser und zielen damit auch absichtlich auf Personen, kann man die Bezeichnung aber durchaus benutzen.


    Gruß
    Stefan

    Hi Dominik, <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">Schon seit längerer Zeit gilt in Deutschland:
    Händler in Deutschland dürfen grüne Laser-Pointer mit mehr als 1 mW (d.h. Laser oberhalb der Klasse 2) nicht an Privatpersonen abgeben. Nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) dürfen nur Produkte in den Verkehr gebracht werden, wenn bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und Gesundheit von Benutzern oder Dritten nicht gefährdet wird. Deswegen sollen im privaten Bereich nur Laserprodukte der Klassen 1 oder 2 (&lt;1mW) verwendet werden. Laser der Klassen 3R, 3B und 4 dürfen hier nicht zum Einsatz kommen.


    Siehe auch: diesbezügliche Stellungnahme der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (die meines Wissens nach auch auf ad.e nachzulesen ist)
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">Ergänzend der Hinweis eines Händlers der Laser vertreibt und sich damit eine Absicherung holt- weshalb wird er das wohl tun? Er würde haften wenn er an Privat überlässt und etwas passiert.
    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">Mit Ihrem Kauf bestätigen Sie, dass Sie über ausreichende Kenntnisse im
    Umgang mit Lasern der Klasse I bis IV verfügen und die Laser ausschließlich
    gewerblich und nicht als Privatperson einsetzen<hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">
    http://www.goehring-laser.de/Laserschutz_D.htm


    Gruß
    Stefan

    Hi Dominik,


    hatte ich doch schon geschrieben- der Händler arbeitet im gewerblichen Rahmen- er_ist_Händler- und damit gelten für ihn die entsprechenden Bestimmungen. So wie ein Anwender einen Klasse 3 oder höher Laser nur unter Einhaltung der Bestimmungen nutzen darf muss auch ein Händler diese Bestimmungen einhalten- und darf damit nur an Anwender überlassen, die den Laser den Bestimmungen entsprechend nutzen. Und Privatpersonen sind das nun einmal nicht.


    Zum legalen Erwerb- du darfst auch ein Messer mit einer 20cm langen Klinge erwerben und besitzen- es aber nicht in der Öffentlichkeit führen. Auch so ein Beispiel, wo nicht direkt durch ein Gesetzt der Erwerb von etwas bestimmten verboten ist- aber die Nutzung durch andere Gesetze eingeschränkt wird.


    Gruß
    Stefan

    Hi Thorsten,


    Zitat aus den FAQs dieser Firma <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">Alle Laserpointer werden Versandkostenfrei (kostenloser Versand) von Shanghai/China über Belgien (innerhalb EU) an ihre Lieferadresse in Deutschland - Österreich und alle anderen Länder in der EU versendet.


    Sie erhalten ihre Sendung ohne Zollprobleme und es muss kein Einfuhrzoll bezahlt werden.<hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">Kein Zoll auf Waren über der Freigrenze weil Bezug über Belgien? Dürfte durchaus zoll- und vielleicht auch strafrechtliche Konsequenzen haben, wenn der deutsche Zoll doch einmal auf eine der Lieferungen guckt. Der schöne 10W Laser bzw. der vorab bezahlte Geldbetrag ist dann natürlich auch futsch- eine gültige CE Erklärung wird kaum vorhanden sein und ansonst greifen wieder die schon erwähnten Regeln bzw. Vorschriften für Händler.


    Natürlich kann jeder bestellen, aber diese Firmen sind den zuständigen Firmen durchaus bekannt und wohl auch die Lieferwege und damit die Zwischenstelle in Belgien.


    Gruß
    Stefan

    Hallo Robert,


    du irrst dich leider. Der Verkauf von Lasern über der Klasse 2 unterliegt einem Verbot der Abgabe an Privatpersonen. Der Verkäufer handelt gewerblich- und damit greift für ihn die Laerschutz-Verordnung.


    du warst ja so fleißig und hast bei Conrad einen Laser Klasse 3R gefunden und verweist auf diesen, allerdings hast du offenbar nicht den Text dazu auch richtig und komplett gelesen. [:)] <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">Es handelt sich um einen Laser der Klasse 3R. Sicherheitsvorschriften beachten! Direkter Blick in den Strahl kann gefährlich sein, jedoch geringeres Gefährdungspotenzial als bei Klasse 3B.<font face="Arial Black">
    Meldepflicht vor Inbetriebnahme! Benennung eines Laserbeauftragten erforderlich! Bedienung nur durch Fachpersonal!</font id="Arial Black"><hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">Damit darf Conrad dieses Teil normalerweise nicht an private Endkunden abgeben.


    Hallo Kai,


    ja, hast Recht, der Erwerb ist nicht verboten. Aber er ist auch nicht möglich, da der Händler eben keinen abgeben darf. [:D]


    Gruß
    Stefan

    Hallo Robert,


    es gibt die Einstufung der Laser bzw. Laserpointer in die unterschiedlichen Klassen. Klasse 2 sind die üblichen Pointer. Und dann gibt es eben die Bestimmungen für gewerbliche Nutzung- wo ab einer bestimmten Klasse die Vorschriften (Laserschutzbelehrung, Schutzbeauftragter in der Firma usw.) eingehalten werden müssen.


    Die Laser in dieser Klasse sind ohne Nachweis zur Einhaltung dieser Bestimmung nicht mehr frei erhältlich- und ein normaler Händler darf die nur gegen diesen Nachweis abgeben.


    Und genau da greifen die Vorschriften auch für privat- der Händler darf dir einen Laser dieser Schutzklassen nicht mehr verkaufen. Der Besitz ist ncht verboten ,auch nicht die Benutzung, aber der Erwerb ist nicht mehr zulässig.


    Es passiert nix bis es mit so einem Teil zu einem "Unfall" kommt- dann bist du als Privatperson in den Hinteren gekniffen- Stichwort grob fahrlässig, da greift keine Haftpflichtversicherung. Solche Laser per I-Net aus dem Ausland bezogen werden vom Zoll einbehalten wenn die Sendung kontrolliert wird. Das Geld bist du dann los weil du ja vorher ja schon bezahlt hast.


    Die zulässigen grünen Pointer bis 0,5 oder max 1mW sieht man bei leicht feuchter Luft schon noch, bei sehr trockener Luft dagegen kaum mehr.


    Gruß
    Stefan