Beiträge von Codex1

    Schönes Bild - gefällt mir gut [:p][:p] - bitte mehr davon [;)]
    CS Bernd


    PS - bei dem eingefügten Link fehlt zu Beginn die Klammer [;)]

    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: Joker600</i>
    <br />Ich würde ihr natürlich Recht geben. Da ich mich mit dem Mond sehr verbunden fühle, kann ich garnicht beschreiben, wasfür mentale Schmerzen ich bei der Mondlandung durch das gewicht von Armstron erleiden musste. Es war grausam...
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Ähm - Du hattest im flüssigen Zustand Schmerzen ? [:D][:D][:D] Zitat-Profil: Joker - Alter 24 [:D][:D]


    Nix für Ungut [;)]
    CS Bernd

    Hallo Amateurastronom,


    hier nun ein paar Auszüge und Kommentare speziell aus der Chemikalienverbots-Verordnung:


    § 3
    Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte
    (1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich)und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn


    1. dem Abgebenden Name und Anschrift des Erwerbers bekannt sind oder der Erwerber sich entsprechend ausgewiesen hat,
    2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser


    a) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 19a) ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68,zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben lässt, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder
    b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will, und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen,


    Die Bestätigung der erlaubten Verwendung muss hinreichend bestimmt und glaubwürdig sein, um Anhaltspunkte für eine illegale Verwendung ausschließen zu können. Über die Gestaltung des Empfangsscheines gibt es keine Vorschriften, er kann also eine formlose Niederschrift sein, die jedoch die vorgeschriebenen Angaben nach Abs. 3 enthalten sollte. Das bisherige Gefahrstoffbuch oder das früher gültige Giftbuch können unter diesen Bedingungen beibehalten werden. Der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre alt ist. Der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis nach § 15 d Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.2 Abs. 1 oder den Befähigungsschein nach Anhang V Nummer 5.2 Abs. 2 vorgelegt hat und


    Bei Stoffen zur Begasung handelt es sich um Brommethan, Formaldehyd, Blausäure und ihre Verbindungen, Ethylenoxid, Sulfuryldifluorid, Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff bzw. Blausäure bzw. Formaldehyd entwickelnde Verbindungen. Der Anwender benötigt einen Befähigungsschein nach Anhang V Nr. 5.2 GefStoffV.



    Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 ist ein
    Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und Menge der Stoffe und
    Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen
    und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen.



    Straftaten
    Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig


    1. entgegen § 1 in Verbindung mit dem Anhang die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder
    2. entgegen § 2 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen ohne Erlaubnis in den Verkehr bringt.


    -----------------------
    Das heisst doch jetzt:


    a) Abgabe Formaldehyd - nein !
    b) Abgabebuch bei T,T+ - ja !
    so wird und so wurde es bis jetzt in der Apotheke geandet.


    Ich glaube wir schweifen zu sehr vom Thema ab - was sicherlich so nicht beabsichtig war - aber ich denke doch zeigt wie kompliziert die Sachlage ist. Ich denke wir sollten vielleicht auf PN oder Email umsteigen da mich die korrekte rechtliche Situation doch stark interessiert. Sollte das hier noch jemanden interessieren können wir gerne hier weiter diskutieren.


    CS Bernd


    PS. Warum wird eigentlich Formaldehyd grundsätzlich als Begasungsmittel eingestuft ?


    PPS. - Ergänzung:


    Im Landesrecht zum Apothekenwesen ist eine Liste bedenklicher Stoffe und Rezepturen, deren Abgabe verboten ist.
    Liste gekürzt: - Tabelle:


    Bedenkliche Stoffe / Rezepturen, deren Abgabe verboten ist.
    Aus dem Fehlen von Stoffen in dieser Liste darf nicht geschlossen werden, dass sie unbesehen in Rezepturen verarbeitet werden dürfen (Stand Dezember 2002)


    Epinephrin hochkonzentriert zur Blutstillung im Dentalbereich (Zulassungswiderruf, Bundesgesundheitsblatt Nr. 4, April 1987, Seite 154),


    Formaldehyd in Konzentrationen über 0,2 % (mit Ausnahme von Arzneimitteln zur äußerlichen Behandlung von Warzen sowie zahnärztlicher Arzneimittel.


    In Gynäkologika darf kein Formaldehyd eingesetzt werden (Pharm. Ztg. Nr. 6vom 6. Februar 1986, Seite 290),


    usw.


    CS Bernd

    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: Stathis</i>
    <br />Das Bekleben erfolgt auf dieses angepasste Schleifwerkzeug. Die Sphäre bleibt erhalten. <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Hallo Stathis,
    also ich benutzte ein Extratool als Poliertool - das würde also nur gehen wenn ich es an die Sphäre zuvor anpasse - hmmm. Und die unterschiedliche Kleberstärke beim Aufkleben - keine Problem damit?


    Und wie ist es wenn Du evtl. Zwangsweise zum Feinschliff zurück musst - hats jemals jemand versucht wieder rückstandsfrei vom Schleiftool zu entfernen?


    CS Bernd

    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: mg115301</i>
    <br />Ich habe meine EQ-6 mit SDI Steuerung jetzt endlich bekommen. Also habe ich alles aufegbaut und angeschlossen. <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    1. Bedienungsanleitung der SDI gelesen und richtig für EQ6 konfiguriert ?
    2. Welche Version ist auf der SDI ? 3.00 oder 3.10 oder 2.irgendwas ?
    3. Normalerweise schaltest Du nachdem Du alles konfiguriert hast auf AN und kannst auf Fast stellen und dann mit den Richtungstasten verfahren - dann sollest Du schon ganz schnell ne Bewegung sehen.


    Infos gibt`s auch hier:
    http://www.boxdoerfer.de/


    CS Bernd

    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: Amateurastronom</i>
    <br />Das stimmt zum Glück nicht ganz, denn sonst hätte sich der
    Verkäufer sogar strafbar gemacht.<hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Hallo Amateurastronom,


    leider liegst Du nicht ganz richtig - seit 1986 ist Formaldeyd als bedenklicher Stoff eingestuft - was bedeutet dass nach Apothekengesetz und Apothekenbetriebsordnung die Abgabe an Privatpersonen verboten ist. !! Sollte Interesse bestehen suche ich gerne die betreffenden Paragraphen heraus.
    Nachdem Formaldehyd giftig ist hat der Apotheker richtig gehandelt und das Ganze dokumentiert - leider aber somit auch seine strafbare Handlung und ist bei einer Kontrolle durch den Pharmazierat fällig - sofern er es sieht, was ich Ihm jedoch nicht wünsche.


    Richtig ist, sollten entsprechende Nachweise ("Giftschein") vorgelegt werrden, dass eine gewerbliche Abgabe zur Forschung, Lehre usw. erlaubt ist, die Entscheidung aber dem Apotheker obliegt ob er es abgeben möchte - es besteht kein Anspruch auf Abgabe.


    Ich wollte nur darauf hinweisen, dass eigentlich der Umgang bzw. Bezug von Formaldehyd problematisch bzw. Dank anderer Alternativen, nicht unbedingt erfoderlich ist.



    CS Bernd

    Hallo Stathis,


    ich hab dein Angebot zu den Polierfolien gesehen - sieht ja verlockend aus - ganz ohne die Schmuddelei mit dem Pech. Aber wie verhält es sich mit dem Anpassen an die Sphäre - bzw. benutzt Du ein spezielles Tool dazu ? Gibt es keine Probleme mit der versch. Kleberstärke (Patex) die zwangsläufig beim Aufkleben entsteht? Fragen über Fragen [:D]


    CS Bernd

    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: Kurt</i>
    <br />- zähem Verhandeln über meinen Verwendungszweck und Eintragung mit Unterschrift ins Giftbuch. <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Hallo Kurt,


    ich wollte eigentlich auch nur darauf hinweisen, wobei die Abgabe eigentlich rechtlich nur an ein Gewebe möglich gewesen wäre - egal welcher Grund und Eintrag ins Giftbuch [;)] [:D]


    Wenn ich jemals bis zum Verspiegeln komme [:o)][:D] gibts einen Erfahrungsbreicht - aber ich hab seit Monaten keine Zeit mehr zum Polieren gehabt [8)]


    CS Bernd

    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: Amateurastronom</i>
    <br /> Formaldehyd ist trotz dieser Medien-Hype
    auch nicht besonders gefährlich, billig und reagiert
    mit den Silberionen schnell. Früher haben wir damit
    in der Schule in grossem Umfang (und z.T. extremen Exposition)
    experimentiert, ohne Schäden davonzutragen. Man sollte
    nur Hautkontakt vermeiden -insbesondere wenn man
    darauf allergisch reagiert.


    Nicht umsonst ist er auch heute noch als Konservierungsmitteln
    in Cremes usw. enthalten.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Dir ist aber schon bekannt, dass Formaldehyd CAS 50-00-0 als Reinsubstanz für private Zwecke oder Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Massengehalt von mehr als 0,2 % Formaldehyd nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen - Chemikalienverbotverordnung ?


    Desweiteren als Konservierungsmittel in Cremes usw. eigentlich mehr als obsolet ist - eben weil es viele Allergien oder sonstige Hautprobleme gab ?


    CS Bernd

    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: Ödipus</i>
    <br />Alufolie und Spiegeloverfläche müssen sich daher an einer Stelle definitiv berühren. <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Hallo Ödipus,


    wie wäre es wenn Du die Alufolie ringsherum klebst oder ist deine Phase so groß dass es keinen Kontakt gäbe ? Da meistens der Rand ja ein wenig abgesunken ist usw. würden evtl. feinste Kratzer dort - die Abbildung am wenigsten beeinträchtigen - habs aber auch noch nie versucht.


    CS Bernd

    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: Amateurastronom</i>
    <br />In einem Vakuum-Exsikkator und einem Spiegel bis ca. 200 mm
    wäre das möglich und kein Problem. <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Ich dachte da eher nicht ans Labor - sondern mehr für den Hausgebrauch - sprich Lagerung raus aus der Rockerbox - rein in eine Kunstoffbox mit dichtem Deckel ( so ähnlich einem Einmachglas ) und dann ein "relativ" gutes Vakuum anlegen und Stöppsel drauf ;) - nur als Schutz vor H2S in der Luft. Dann müsste sich eigentlich Silicagel oder CO2 oder oder oder erledigt haben ? [:)] Oder lieg ich da jetzt völlig daneben [:o)]


    CS Bernd

    Hi Amateurastronom,


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: Amateurastronom</i>
    <br />Als Ersatz boete sich evtl. aber Bismuthnitrat
    an. Vielleicht waere es am besten,
    diesen Stoff in Kapseln mit Loechern zu fuellen.


    Denkbar waeren z.B. Stickstoff, CO2 oder trockene Luft.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    zu 1, Solche Diskussionen verfolge ich immer mit großem Interesse, zum Bismutnitrat - ich welcher Form könnte es denn sinnvoll vorliegen - Kapseln finde ich nicht so geeignet - gib es noch Alternativen ?


    zu 2, Wenn ich eine Dichte Lagerung schon herstelle - wie oben angenommen um mit einem Gas zu fluten - wäre es nicht kostenneutraler einfach über eine Wasserstrahlpumpe ( da billig ) ein "relativ" gutes Vakuum zu erzeugen ?


    CS Bernd

    Hallo Marc,


    also mein Polsucher zeigt auch nicht mehr und zum visuellen Spechteln reichts allemal ( meist stell ich die Montierung eh nur Pi*Daumen auf ) - für Langzeitbelichtungen, Astrofotos sollte man die Montierung eh einscheinern und dementsprechend gut nachführen [;)]


    CS Bernd