Allgemeines zur Firma Benda ? Benda GbR ( Seben)

  • Hi Snoopi,


    Seben schreibt die Gesetze neu .... lustig! OK, du hättest den Mangel sofort Seben melden müssen damit diese eine Lösung vorschlagen können. Sie, Seben, hätten in einem solchen Fall die Wahl entweder einen Austausch zu organisieren oder zu wandeln, sprich dir dein Geld zurück zu geben. Du müsstest zuerst mal den Austausch akzeptieren. Ist das Austauschgerät auch mist, kannst du auf Wandeln bestehen.


    Die "Berliner Optik-Fachwerkstatt" hättest du lediglich Messungen durchführen lassen dürfen um einen Beweis für den Mangel zu bekommen. Jedoch ist es auch im Falle eines solch gravierenden Mangels (Zonenfehler), der NICHT durch ein eventuelles Rumdoktern an der Justierung entstanden sein kann, der Händler verpflichtet die Ware zurück zunehmen. Den Aufpreis von 49 Euro für ein Austauschgerät zu verlangen ist mehr als unverschämt!


    Obiges ist der offizielle Weg der die Gesetze festlegen. Im Normalfall wird sowas aber ohneweiteres vom Hersteller zufriedenstellend geregelt und kannst du selber angeben ob du ein Austauschgerät oder dein Geld wiederhaben willst. Die Gesetze sind auf Verbraucherschutz ausgelegt und die Beweislast liegt daher beim Verkäufer. Sollte Seben weiterhin Probleme machen, sehe ich gute Chancen für einen erfolgreichen Rechtstreit. Aber soweit sollte es Seben im eigenen Interesse nicht kommen lassen dürfen!


    Gruß,


    Maurice

  • Hi Leute,
    ich möchte mal was zu Garantie und Gewährleistung sagen, dass sind nämlich zwei verschiedene Schuhe.
    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">Du hast, sofern nicht anders angegeben, eine Gewährleistung von 2 Jahren, in der dir der Händler/Hersteller nachweisen muss, das der Fehler beim Kauf nicht vorhanden war.<hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">
    Der letzte Teil der Aussage ist falsch.
    Grundsätzlich ist der Händler zu 1/2 Jahr Garantie verpflichtet. In diesem halben Jahr hat der Kunde das Recht bei einem Mangel an der Ware zur Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages), Wertminderung oder Reparatur in einem angemessenen Zeitraum. Wegen der Bedingungen in den AGB's der meisten Händler greifen Wandlung und Wertminderungen meist erst nach 2 vergeblichen Reparaturversuchen. Weiterhin muss der Händler im ersten halben Jahr dem Kunden das Gegenteil beweisen, wenn dieser behauptet, die Ware sei mangelhaft.
    Der Händler ist verpflichtet nach dem ersten halben Jahr weitere 1 1/2 Jahre Gewährleistung zu geben. Gewährleistung bedeutet, dass nun der Kunde seinerseits beweisen muss, dass der Mangel bereits im ersten halben Jahr, nämlich im Garantiezeitraum schon da war. Wenn er das kann gelten obige Regeln, sonst hat er Pech gehabt.
    Im Versandhandel gilt ein 14 tägiges Rückgaberecht.
    Ich hoffe alle Klarheiten sind beseitigt.[:D]
    Viele Grüße
    Jörg

  • Hi Snoopi,


    schade für Seben. Anstatt, wie dringend nötig, was für ein positives Image zu tun und anstandslos nachzubessern oder zu tauschen, legt man es auf einen Streit an.
    Viele Leute werden sich in Zukunft hüten, Produkte von dort zu beziehen. Generell schadet das der Marke auf uneinschätzbare Weise. Wär ich dort der Chef, wärs jetzt Zeit für ein Gespräch.
    Nämlich mit dem MA., von dem deine Mail beantwortet wurde.
    Auf jeden Fall mach dir keine Sorgen, du wirst zu deinem Recht kommen.
    Die Konsumentenschützer werden dir beistehen.[;)]


    Grüße, Thomas

  • <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: PeJoerg</i>
    Ich hoffe alle Klarheiten sind beseitigt.[:D]
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    tatsächlich, ja [;)]


    Es ist so: Garantie ist eine freiwillige Leistung, nicht gesetzlich vorgeschrieben.
    Gewährleistung hingegen ist gesetzlich vorgeschrieben, die beträgt dann bei Privatpersonen 2 Jahre, und im ersten halben Jahr muß der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel beim Kauf nicht da war, nach Ablauf des halben Jahres hingegen müßte der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.




    Cheers
    Andreas

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    normalerweise lese ich immer nur die Kommentare über unsere Firma in diesem Forum und wundere mich, wie viele über unsere Produkte urteilen können, obwohl Sie die Produkte gar nicht kennen.


    Doch in diesem Fall möchte ich doch auch etwas von unserer Seite sagen, da man grundsätzlich vielleicht auch mal die andere Seite hören sollte.


    1) Der Kunde hatte schon vor 2 Stunden eine Nachemail erhalten mit der Info, dass er den Tubus ohne Aufpreis umtauschen kann.


    2) So aber nun mal zur Sache. Wenn etwas an einem Gerät nicht in Ordnung ist, dann kontaktiert man erst den Verkäufer und fragt nach weiterer Hilfe. Unser Mitarbeiter hat aus dem Inhalt der Email des Kunden entnommen, das an dem Teleskop wohl herumgebastelt worden ist (Original Zitat seiner Email: Nach Aussage des Technikers habe er alles versucht, aber eine akzeptable Justage bei diesem Teleskop sei ihm nicht möglich). Unsere Mitarbeiter haben die Anweisung auch Kunden zu helfen, die gegen unsere Garantiebestimmungen verstoßen zu helfen (z.b. Öffnen von Geräten, Basteln etc.) Das hat er auch getan in dem er ein akzeptables Angebot gemacht hat. Der Kunde hätte durch einfache weitere Email Kommunikation klarstellen können, das hier nichts "schlimmes" gemacht worden ist. Dieses hat der Kunden übrigens auch vor 2 Stunden gemacht, worauf er die Antwort bei 1) erhalten hat.
    Grundsätzlich kann man mit uns sprechen. Frei von Fehlern ist niemand, aber solange man lernfähig ist, sollte das alles kein Problem. Ich hoffe, das nun alles geklärt ist.


    Mit freundlichem Gruss


    S. Benda

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