Verspiegelt

  • Hallo,


    heute hab ichs getan, ich habe meinen 12" versilbert.
    Leider ist mir das nicht so glatt gegangen, wie erwünscht. Ich habe ein paar Löcher in der Schicht, die sicher von einer zu schlechten Reinigung zeugen. Was mir aber mehr sorgen bereitet, ist die "Rauheit" der Schicht. Wenn ich mit einer Lampe seitlich auf die Schicht leuchte, sehe ich den Lichtkegel. Das sollte nicht sein. Ich nehme an, das ich irgendwie zu hektisch war, oder das Silber einfach zu schnell ausgeschieden wurde. Mit polieren ist jedenfslls nichts mehr zu machen. Habe ich zu viel Dextrose in der Reduktionslösung gehabt? Der Spiegel war nach 30 sec. schon ordentlich silbern!
    Hier habe ich gerade noch schnell zwei Bilder auf meine HP geladen:
    http://www.sternwarte-kletzen.de/ir.html


    Grüße, Henri

  • Hallo Henri


    ist das nicht die blaue Schicht die über der Verspiegelung hängt?
    hast du wohl keine Geduld große Flächen zu putzen, was war denn die Putzmetode?
    wie hast du das Versilbern, Nachbehandeln beendet? hast du schon mit diesem sämischen Leder und Poliermittel den blauen Schimmer runter poliert? solltest du aber am Rand erst mal testen oder erst den Startest machen da stört das blaue das sieht wohl immer etwas matt aus nicht sehr


    Gruß Frank

  • Hallo Henri,
    hab mir die Bilder auf Deiner HP angesehen. Es isat eine schöne Dokumentation aller Herstellunmgsschritte.


    Zur Dokumentation der Versilberung empfehle ich folgendes: fotografie des Refleches einer weißen Wand, aber dabei nicht überbelichten! Dann erkennt man Störstellen viel besser.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">Wenn ich mit einer Lampe seitlich auf die Schicht leuchte, sehe ich den Lichtkegel. <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">
    Hast Du dazu mal den direkten Vergleich mit einem Alu- belegten spiegel gemacht? Chem. niedergschlagene Silberschchten sind i. a. etwas rauer. Nach meinen erfahrungen fällt das aber in der Beobachtungspraxis nicht auf. Ich hab bei meinem versilberten 12" nach mehreren Monaten mal eine etwas aufwändigere Messung des Streulichtes an einem künslichen Stern gemacht. Die Schicht sah bereits sehr löchrig aus, dazu auch noch vergammelt. Dabei wurde die Intensität des zentralen Beugungsscheibchens im Verhältnis zur Gesamtinensität gemessen. Das ist näherungeweise der Strehlwert. Der war bei dem vergammelten Silberspiegel im Vergleich zu einer fehlefreien Linsenoptik nur um 2-3% schlechter. Farbfehler und evtl. Zonenfehler wurden durch starkes Abblenden und Laser als Lichtquelle eliminiert. Die gleiche Messmethode hab ich auch schon an einem frisch versilberten Spiegel ausprobiert. Da reichte die Messempfindlichkeit aber nicht mehr aus um eine Abweichung der Intensitätsverfteilung vom Idealwert messen zu können.
    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">Habe ich zu viel Dextrose in der Reduktionslösung gehabt? Der Spiegel war nach 30 sec. schon ordentlich silbern!
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">
    Bei meiner letzten recht gut geglückten Versilberung ging das schneller als in 2 Minuten. Keine Ahnung ob eine noch höhere Ausfällgeschwindigkeit die Qualität des Belages deutlich mindert. Nach meiner Einschätzung hängt das sehr davon ab wie genau man bei der letzten Zugabe von Ammoniak das Gleichgewicht eingestellt hat. wenn zu viel braune Trübung in der gebrauchsfertigen Silberlpösung sichtbar ist scheint die Reaktion mit Dextrose erheblich schneller abzulaufen.


    Gruß Kurt

  • Hallo!


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: Henri</i>
    <br />
    heute hab ichs getan, ich habe meinen 12" versilbert.
    Leider ist mir das nicht so glatt gegangen, wie erwünscht. Ich habe ein paar Löcher in der Schicht, die sicher von einer zu schlechten Reinigung zeugen.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Ein paar kleine Löcher in der Schicht sind nicht ungewöhnlich.
    Das ist bei kommerziellen aluminiumbedampften Spiegeln auch oft
    festzustellen.
    Sogar nach der betreffenden MIL-Norm ist auf solche Löcher zu prüfen und diese sind in gewissen Grenzen durchaus zulässig. Denn sie spielen
    optisch gesehen gar keine Rolle.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Was mir aber mehr sorgen bereitet, ist die "Rauheit" der Schicht. Wenn ich mit einer Lampe seitlich auf die Schicht leuchte, sehe ich den Lichtkegel. Das sollte nicht sein. Ich nehme an, das ich irgendwie zu hektisch war, oder das Silber einfach zu schnell ausgeschieden wurde. Mit polieren ist jedenfslls nichts mehr zu machen.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Wenn das bestehen bleibt, könnte das ganz normal sein.
    Leichtes Streulicht ist an Silberspiegeln gerne bei
    schrägem Lichteinfall zu beobachten. Das gelangt aber
    kaum ins Bild.
    Die Metallschicht sieht dann nicht so gleichmässig glatt wie
    die von Al-Spiegeln aus. Dafür reflektiert er dann aber
    mehr Licht als das Aluminium (im nahen IR bei 850 nm für
    CCD-Aufnahmen ca. 15-20% mehr!).
    Das stört aber nicht. Denn wie Joseph von Fraunhofer schon
    feststellte, sind Fernrohre zum Durchsehen und nicht zum
    Betrachten der Komponenten gedacht ;) . Das ist dann ein
    normaler, rein kosmetischer Effekt, der nicht stört.
    Nach den Fotos sieht der Spiegel doch ganz
    gut aus. Ich würde ihn einfach so benutzen.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Habe ich zu viel Dextrose in der Reduktionslösung gehabt?
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Das ist schwer zu sagen aber möglich.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Der Spiegel war nach 30 sec. schon ordentlich silbern!
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Das ist in der Tat etwas schnell. Nach 30 s fängt normalerweise
    beim Brashear-Prozess nach Twyman oder Brashear die Abscheidung
    an und der Spiegel sieht langsam silbern aus.
    Vielleicht war die Temperatur etwas hoch. Über 20°C würde ich
    nicht arbeiten, die Obergrenze liegt soweit ich mich erinnere
    bei ca. 22°C.

  • Hallo,


    habe mir beim fotografieren nochmal etwas mehr Mühe gegeben :)


    http://www.sternwarte-kletzen.…es/Spiegel/Kratzer-gr.jpg


    Die großen silberlosen Flächen habe ich als erstes bemerkt, es hat sich einfach kein Silber abgesetzt. Die Kratzer sind warscheinlich schon im Bad entstanden. Es haben sich sofort diese kleinen grauen Klumpen gebildet, ich habe dann mit einem Wattebausch leicht uber den Spiegel gestrichen.
    Nach der Entnahme habe ich den Spiegel mit dest. Wasser abgespritzt und in dest Wasser getaucht. Danach habe ich wie beschrieben mit Verbandswatte die Schicht poliert, bis das Wasser überall abperlte.
    Natürlich habe ich hinterher versucht, den Grauschleier mit einem eigens dafür gekauften Polierlederkissen (war noch eingeschweißt) vom Autozubehör vorsichtig wegzubekommen, in der Mitte etwas doller, da ja abgeschattet. Ging leider nicht, doch wenn ich Eure Beiträge so lese, dann ist das wohl normal und stört nur den, der sich den Spiegel ansieht, anstatt durchs Fernrohr zu sehen.
    Durch das Polieren habe ich übrigens eine ganze menge kleine Kratzer ins silber bekommen:
    http://www.sternwarte-kletzen.de/images/Spiegel/Kratzer2.jpg
    die sind aber warscheinlich so dünn, dass sie auch wieder blos kosmetisch sind.
    Und trotzdem würde ich es gerne nochmal versuchen, wenn da nicht immer so üble Chemikalien übrich bleiben würden. Ich würde jetzt natürlich ne ganze Menge anders machen! :)
    Übrigens habe ich meinem verbrauchten Versilberungsbad etwa 1/2 Teelöffel Ascorbinsäure(VitaminC) beigemischt, reicht das zur Entschärfung?


    Ich habe jetzt etwa einen Liter verbrauchte Versilberungsflüssigkeit und etwa 3 Liter Wasser mit geringe Salmiakbeimischung.
    Kann man das eigentlich so entschärfen, das man es in den Abfluss schütten kann? Oder ist die Sondermüllentsorgung(Schadstoffmobil) in jedem Fall angebracht?
    Noch eine Frage:
    Ich habe vor einiger Zeit mal einen kleinen Silberbarren geschenkt bekommen. War zwar nett gemeint, doch was soll man damit anfangen... Da dachte ich mir so, wenn ich das lösen könnte... Ich habe noch eine kleine Flasche 65%ige Salpetersäure. Da müsste man doch was machen können, oder? Nur wie bestimme ich dann die Menge?


    Grüße, Henri

  • Hallo!


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: Henri</i>
    <br />
    http://www.sternwarte-kletzen.…es/Spiegel/Kratzer-gr.jpg


    Die großen silberlosen Flächen habe ich als erstes bemerkt, es hat sich einfach kein Silber abgesetzt. Die Kratzer sind warscheinlich schon im Bad entstanden.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Das ist möglich. Sowas ist mir so extrem nur mal im Lundin-Prozess
    (mit Formaldehyd als Reduktionsmittel) passiert. Vielleicht
    solltest Du beim nächsten Mal nach dem original Brashear-Verfahren
    http://adsbit.harvard.edu/cgi-…_type=GIF&type=SCREEN_GIF
    mal Invertzuckerlösung (90 Gramm Rohrzucker pro Liter aufgekocht mit
    ca 4 ml 68% Salpetersäure) als Reduktionsmittel probieren.
    Außerdem sehen die Löcher so aus, als sei ungleichmässig mit
    der Watte gewischt worden und speziell u.a. die linke Seite mit den Löchern nicht gewischt worden.


    Optisch macht das aber nichts aus. Bei meinem aktuellen Spiegel
    ist beim späteren Nachschleifen der Randfacette aufgrund eines
    Transportunfalls auch etwas Silber abgelöst worden. Das bemerkt
    man nicht. Im Gegenteil: Ich wünschte, meine kommerziellen Teleskope würden ein so gutes Bild liefern...


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Es haben sich sofort diese kleinen grauen Klumpen gebildet, ich habe dann mit einem Wattebausch leicht uber den Spiegel gestrichen.
    Nach der Entnahme habe ich den Spiegel mit dest. Wasser abgespritzt und in dest Wasser getaucht.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Das ist auch richtig, nur muss man die gesamte Fläche gleichmässig
    reinigen. Am besten nimmt man ein grosses Wattestück und rührt damit
    radial über den Spiegel.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Natürlich habe ich hinterher versucht, den Grauschleier mit einem eigens dafür gekauften Polierlederkissen (war noch eingeschweißt) vom Autozubehör vorsichtig wegzubekommen, in der Mitte etwas doller, da ja abgeschattet. Ging leider nicht, doch wenn ich Eure Beiträge so lese, dann ist das wohl normal und stört nur den, der sich den Spiegel ansieht, anstatt durchs Fernrohr zu sehen.
    Durch das Polieren habe ich übrigens eine ganze menge kleine Kratzer ins silber bekommen:
    http://www.sternwarte-kletzen.de/images/Spiegel/Kratzer2.jpg
    die sind aber warscheinlich so dünn, dass sie auch wieder blos kosmetisch sind.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Die feinen Kratzer und sonstige Unebenheiten sind optisch
    wenig bedeutsam. Bei der Reinigung mit dem Leder entfernt man
    mikroskopische Silberkügelchen, die auf der Oberfläche
    haften.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Und trotzdem würde ich es gerne nochmal versuchen, wenn da nicht immer so üble Chemikalien übrich bleiben würden. Ich würde jetzt natürlich ne ganze Menge anders machen! :)
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Ich würde den Spiegel einfach wie er ist verwenden.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Übrigens habe ich meinem verbrauchten Versilberungsbad etwa 1/2 Teelöffel Ascorbinsäure(VitaminC) beigemischt, reicht das zur Entschärfung?
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Ascobinsäure ist ein Reduktionsmittel und reagiert zwar sauer.
    Ich würde zur Sicherheit zur klaren Lösung (das Silber
    sollte man abfiltern, wenn grosse Mengen vorliegen, da sonst
    NO/NO2 entsteht) aber noch etwas Salpetersäure zugeben, bis es sauer reagiert.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Ich habe jetzt etwa einen Liter verbrauchte Versilberungsflüssigkeit und etwa 3 Liter Wasser mit geringe Salmiakbeimischung.
    Kann man das eigentlich so entschärfen, das man es in den Abfluss schütten kann? Oder ist die Sondermüllentsorgung(Schadstoffmobil) in jedem Fall angebracht?
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Die stark verdünnte Salmiaklösung kannst Du so wegschütten,
    wenn kein Silber enthalten ist.
    In jedem Haushaltsreiniger, jeder Lakritzpackung usw. (von
    Millionen Tonnen von Kunstdünger in der Landwirtschaft ganz zu schweigen) ist vermutlich mehr Ammonium enthalten.


    Die Silbersalzkösungen kann man entweder recyclen oder der
    Schadstoffsammlung zuführen. Sie entsprechen etwa silberhaltigen
    Fixierbädern von Fotofreunden.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Noch eine Frage:
    Ich habe vor einiger Zeit mal einen kleinen Silberbarren geschenkt bekommen. War zwar nett gemeint, doch was soll man damit anfangen... Da dachte ich mir so, wenn ich das lösen könnte... Ich habe noch eine kleine Flasche 65%ige Salpetersäure. Da müsste man doch was machen können, oder? Nur wie bestimme ich dann die Menge?
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Teste erst mal, ob die Salpetersäure rein (speziell frei von
    Chlorid - Mische mal eine kleine Menge Säure mit etwas
    Silbernitratlösung. Ist Chlorid enthalten, bildet sich eine
    weisse Trübung.) Wenn sie chloridfrei ist, kann man sie vermutlich
    verwenden.


    In einer alten Anleitung wird zu anderen Zwecken 1 Unze Silber (ca. 31
    Gramm) als Silberdollar in einer Lösung von 8 Unzen 42% Salpetersäure
    in 2 Unzen Wasser (beim Zuschütten der Säure ins Wasser gut mit einem
    Glasstab umrühren) aufgelöst und dazu zeitweise leicht erwärmt. Sehr
    gute Lüftung ist dabei allerdings dringend erforderlich, denn das
    entstehende rote Stickoxid NO2 ist sehr schädlich für die
    Atmungsorgane.


    Die Lösung kann dann nach dem Buch von Jander/Blasius
    vorsichtig auf einem Wasserbad zur Trockne eingedampft werden, um
    Silbernitrat zu erhalten.

  • Hallo Amateurastronom


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Die Silbersalzkösungen kann man entweder recyclen oder der
    Schadstoffsammlung zuführen. Sie entsprechen etwa silberhaltigen
    Fixierbädern von Fotofreunden.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    nur mal so zum Verständnis, was ist eigentlich wirklich in den Rückstanden, Silbernitrat wird in Outdoorladen zur Wasseraufbereitung angeboten (Keimtötend), gut das stört die Biologie wirklich, aber das Silber fällt man ja komplet aus und Filtert es, damit dürfte es schon harmloser sein als Fotochemikalien, wenn man zum säuern Citronensäure nimmt (gibts als Entkalker, läuft dabei massig durch den Abfluß) bleibt doch außerdem nur etwas Stickstoffdünger und NaOH (Abflußreiniger) übrig?


    Das ist zwar nicht gerade Umweltfreundlich aber wird in vielen Haushalten in größeren Mengen als 1x im Jahr ein Liter durch den Abfluß gejagt, kein Mensch käme auf die Idee da seine Hand reinzustecken oder das zu trinken.
    Oder was ist noch in der gefilterten Restbrühe, das Microorganismenschädlichste war doch eigentlich wegen seiner Resistenz das Silber oder dessen Ionen?


    Gruß Frank

  • Hallo!


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: FrankH</i>
    <br />
    nur mal so zum Verständnis, was ist eigentlich wirklich in den Rückstanden, Silbernitrat wird in Outdoorladen zur Wasseraufbereitung angeboten (Keimtötend), gut das stört die Biologie wirklich, aber das Silber fällt man ja komplet aus
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    In der restlichen Lösung sind oftmals noch gewisse Mengen Silberionen
    enthalten. In kleinen Mengen macht das nicht viel aus, zumal die
    Silberionen mit dem allgegenwärigen Chlorid im Wasser zu
    schwerlöslichem Silberchlorid reagieren.
    Immerhin kommt Silber auch in der Natur vor.
    Galenit enthält meist zwischen 0,2-2% Silber, andere Mineralien bis
    über 4% und auch reines Silber und Silberverbidnungen kommen
    hierzulande vor.
    In grösseren Mengen kann die bakterientötende Wirkung von Silberionen jedoch biologische Kläranlagen stören.


    Es wäre dennoch wünschenswert, alles Silber möglichst einem
    Recycling zuzuführen.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    und Filtert es, damit dürfte es schon harmloser sein als Fotochemikalien, wenn man zum säuern Citronensäure nimmt (gibts als Entkalker, läuft dabei massig durch den Abfluß) bleibt doch außerdem nur etwas Stickstoffdünger und NaOH (Abflußreiniger) übrig?
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Vielleicht sollte man vorher etwas Reduktionsmittel (und ggf. Lauge)
    zusetzen, um die Ausfällung des Silbers zu komplettieren.
    Alternativ könnte man das Silber als Silberchlorid mit Salzsäure
    fällen und abfiltrieren.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Das ist zwar nicht gerade Umweltfreundlich aber wird in vielen Haushalten in größeren Mengen als 1x im Jahr ein Liter durch den Abfluß gejagt, kein Mensch käme auf die Idee da seine Hand reinzustecken oder das zu trinken.
    Oder was ist noch in der gefilterten Restbrühe, das Microorganismenschädlichste war doch eigentlich wegen seiner Resistenz das Silber oder dessen Ionen?
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Ja, da stimme ich zu. Die Abfall-Lösung ist eigentlich nicht
    besonders gefährlich und wäre im Vergleich zu anderen Einleitungen
    eher harmlos. Wenn sie keine Silberionen mehr enthält,
    was man mit einer Fällung mit z.B. Salzsäure (bzw. einem Chlorid
    wie Kochsalz) nachweisen kann, besteht eigentlich kein Grund,
    eine Lösung, die Zucker usw. enthält, einer besonderen Entsorgung
    zuzuführen.

  • Hallo


    ist also eine Frage des Gewissens und der Machbarkeit , sollte aber meiner Meinung nach immer so unschädlich wie möglich aufbereitet werden, nicht das die Annahmestelle gesprengt wird oder sich noch einer was antut, kann nicht zur Reduktion harmlosere Citronensäure verwenden?



    Gruß Frank

  • Hallo!


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: FrankH</i>
    <br />
    ist also eine Frage des Gewissens und der Machbarkeit , sollte aber meiner Meinung nach immer so unschädlich wie möglich aufbereitet werden, nicht das die Annahmestelle gesprengt wird oder sich noch einer was antut,
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Ja, klar.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    kann nicht zur Reduktion harmlosere Citronensäure verwenden?
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Citronensäure wirkt nur als Säure. Ascorbinsäure (Vitamin C),
    Traubenzucker, Kalium-Natrium-Tartrat, Formaldehyd usw. wirken
    als relativ harmlose Reduktionsmittel, die man zur Reduktion
    des restlichen Silbers einsetzen könnte.

  • Hallo!


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: FrankH</i>
    <br />
    kannst du das mal auswerten, http://dc2.uni-bielefeld.de/dc2/tip/12_00.htm , wozu ist da die Citronensäure,
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Das Citrat dient hier wie Tartrat als Komplexbildner, um eine
    glatte Silberabscheidung auf dem Kupfer(!) zu erhalten.


    Zur Reduktion empfiehlt er wie ich schon schrieb Ascorbinsäure
    oder Traubenzucker.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Traubenzucker ist ja wieder blöd wegen dem erwärmen,
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Das dürfte leider erforderlich sein.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Formaldehyd krebseregend, scheidet auch aus,
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Ach, das wird so nur in den (unseriösen) Medien behauptet. Formaldehyd gilt auch weiterhin nicht als krebserregend Kat. 1/2 sondern nur 3. Dazu verweise ich nur auf den Kommentar dazu der FU-Berlin:


    "...Also werden "Schnelltests" durchgeführt, die hinsichtlich ihrer Aussagefähigkeit nicht ohne Probleme sind. Prominentes historisches Beispiel für eine im Nachhinein an Hysterien grenzende falsch-positive Carcinogenitätseinstufung ist Formaldehyd, den man damals den armen Ratten "zumAusgleich" für ihre zu kurze Lebensdauer in extremen Konzentrationen verabreicht hat. Die Einstufung des Formaldehyds ist inzwischen zu einem Verdacht (Gruppe 3) zurückgenommen. ..."


    http://userpage.chemie.fu-berl…krebs/anmeldepflicht.html


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Kalium-dingsdabumsda? da stellt der Apotheker wieder dumme Fragen.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Dann verlange doch "Seignettesalz" oder "Kalium-Natriotartaricum",
    wenn sich das Salz der Weinsäure für den Apotheker besser anhört.
    Das wirkt aber auch nicht so stark reduzierend und es muss erwärmt
    werden.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Geht den Ascorbinsäure auch kalt?
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Ascorbinsäure reduziert (z.B. Kupfer(II) zu Kupfer(I) im Kupfernachweis mit Cuproin) auch in kalter Lösung und dies sollte
    deshalb auch bei Silberionen funktionieren.

  • Hallo!


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: FrankH</i>
    <br />Danke


    sehr lehrreich, werde dann lieber Vitamin-C-Junkie
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Wie gesagt: Formaldehyd ist trotz dieser Medien-Hype
    auch nicht besonders gefährlich, billig und reagiert
    mit den Silberionen schnell. Früher haben wir damit
    in der Schule in grossem Umfang (und z.T. extremen Exposition)
    experimentiert, ohne Schäden davonzutragen. Man sollte
    nur Hautkontakt vermeiden -insbesondere wenn man
    darauf allergisch reagiert.


    Nicht umsonst ist er auch heute noch als Konservierungsmitteln
    in Cremes usw. enthalten.

  • <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: Amateurastronom</i>
    <br /> Formaldehyd ist trotz dieser Medien-Hype
    auch nicht besonders gefährlich, billig und reagiert
    mit den Silberionen schnell. Früher haben wir damit
    in der Schule in grossem Umfang (und z.T. extremen Exposition)
    experimentiert, ohne Schäden davonzutragen. Man sollte
    nur Hautkontakt vermeiden -insbesondere wenn man
    darauf allergisch reagiert.


    Nicht umsonst ist er auch heute noch als Konservierungsmitteln
    in Cremes usw. enthalten.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Dir ist aber schon bekannt, dass Formaldehyd CAS 50-00-0 als Reinsubstanz für private Zwecke oder Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Massengehalt von mehr als 0,2 % Formaldehyd nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen - Chemikalienverbotverordnung ?


    Desweiteren als Konservierungsmittel in Cremes usw. eigentlich mehr als obsolet ist - eben weil es viele Allergien oder sonstige Hautprobleme gab ?


    CS Bernd

  • Hallo Bernd,
    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">Formaldehyd ist trotz dieser Medien-Hype
    auch nicht besonders gefährlich, billig und reagiert
    mit den Silberionen schnell.<hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Vor einigen Monaten hab ich Formaldehyd in der Apotheke erstanden, nach zähem Verhandeln über meinen Verwendungszweck und Eintragung mit Unterschrift ins Giftbuch. Ich hab es also mehrfach in div. Konzentrationen als Ersatz füt Traubenzuckerlösung ausprobiert. Ergebnise: Nicht einmal ist mir damit ein brauchbarer Silbeniederschlag gelungen, forget it!


    Gruß Kurt

  • <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: Kurt</i>
    <br />- zähem Verhandeln über meinen Verwendungszweck und Eintragung mit Unterschrift ins Giftbuch. <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Hallo Kurt,


    ich wollte eigentlich auch nur darauf hinweisen, wobei die Abgabe eigentlich rechtlich nur an ein Gewebe möglich gewesen wäre - egal welcher Grund und Eintrag ins Giftbuch [;)] [:D]


    Wenn ich jemals bis zum Verspiegeln komme [:o)][:D] gibts einen Erfahrungsbreicht - aber ich hab seit Monaten keine Zeit mehr zum Polieren gehabt [8)]


    CS Bernd

  • Hallo!


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: Codex1</i>
    <br />
    Dir ist aber schon bekannt, dass Formaldehyd CAS 50-00-0 als Reinsubstanz für private Zwecke oder Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Massengehalt von mehr als 0,2 % Formaldehyd nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen - Chemikalienverbotverordnung ?
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Ja, in Holz für Möbel ist er z.B. verboten, was nach Ausdruck
    der grossen EU-weiten Hysterie ist, auf die der Artikel der
    FU Berlin anspielt.


    Für private Zwecke ist er aber NICHT verboten, da die
    Nr. 20 des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV nur für bestimmte,
    in einer anderen Liste (ehemals des Bundesumweltministeriums) enthaltene CMR-Stoffe der Kat. 1 und 2 gilt, welche lt. EU-RL 76/769/EWG nicht an die "breite Öffentlichkeit" abgegeben werden sollen. Formaldehyd zählt jedoch nur zur Kategorie 3 und fällt deshalb
    nicht unter § 1 in Verbindung mit Abschnitt 20, wie überhaupt
    die Verbote des § 1 u.a. nicht für Zwecke von Forschung und Lehre
    gelten.
    Wie gesagt ist es aber noch in diversen Produkten enthalten.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Desweiteren als Konservierungsmittel in Cremes usw. eigentlich mehr als obsolet ist - eben weil es viele Allergien oder sonstige Hautprobleme gab ?
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Mir brauchst Du das nicht zu sagen.
    Ich reagiere allergisch auf u.a. Formaldehyd.
    Es ist aber dennoch in Cremes noch enthalten, wo es eigentlich
    nicht unbedingt hingehört. Ich finde es aktuell alleine als Zusatz
    kleiner Mengen 35%-iger Lösung in 37 in Deutschland zugelassenen Arzneimitteln als Hilfsstoff, darunter sogar Impfstoffe (u.a. gegen Grippe) und andere zur Injektion vorgesehene Arzneimittel.


    Bis vor ein paar Jahren war 40% Formaldehydlösung in erheblichen Mengen sogar Bestandteil von den einigen Desinfektionssprays
    zur Anwendung am Menschen. In Desinfektionsmitteln wird
    es immer noch (z.B. 8.3 Gramm pro 100 g Lösung) verwendet.

  • Hallor Kurt!


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: Kurt</i>
    <br />
    Vor einigen Monaten hab ich Formaldehyd in der Apotheke erstanden, nach zähem Verhandeln über meinen Verwendungszweck und Eintragung mit Unterschrift ins Giftbuch.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Das ist auch wieder so ein alter Zopf aus dem Polizeirecht, der
    bereits seit Jahrzehnten umstritten ist, weil er in Flächenländern
    sinnlos ist, weil diese Daten sowieso niemand kontrollieren kann.
    In Bayern war das 1986 deshalb schon abgeschafft. Erst mit
    der Ablösung der Giftverordnungen der Länder durch die GefahrstoffV
    von 1986 und durch die ChemVerbotsV 1993 nahm man dies wieder (in
    1993 verschärfter Form) auf.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Ich hab es also mehrfach in div. Konzentrationen als Ersatz füt Traubenzuckerlösung ausprobiert. Ergebnise: Nicht einmal ist mir damit ein brauchbarer Silbeniederschlag gelungen, forget it!
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Einen schönen Silberspiegel kann man mit dem Lundin-Verfahren
    schon (und sehr schnell) bekommen.
    Formaldehyd bildet laut Fachliteratur mit Silberkomplexen
    (z.B. Versilberungslösung - auch bekannt als Tollens-Reagenz)
    Metallspiegel.
    Nur ist dieser Silberspiegel nach dem Lundin-Verfahren enorm kratzempfindlich, was die Methode wenig brauchbar erscheinen lässt.
    Außerdem wird das Silber so schnell abgeschieden, dass die
    Abscheidung fast schneller läuft als das Mischen der Lösungen,
    was zu einer ungleichmässigen Abscheidung führt.
    Zur Herstellung teildurchlässiger Strahlteiler wurde jedoch ein
    ähnlicher Prozess in der einschlägigen Literatur beschrieben.


    Hast Du das Glas vor dem Verspiegeln auch wie für dieses Verfahren
    empfohlen vorher katalytisch mit Zinn(II)-chloridlösung (und
    Silbernitratlösung) aktiviert?


    Hier ging es aber darum, das restliche Silber zu reduzieren,
    wie man es in der Industrie (etwa bei autokatalyt. Kupferbädern
    auf Formaldehydbasis) zur Beseitigung der Schwermetallionen
    praktiziert, wozu sich wie gesagt auch Ascorbinsäure eignen sollte.

  • Hallo nochmal!


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: Codex1</i>
    <br />
    ich wollte eigentlich auch nur darauf hinweisen, wobei die Abgabe eigentlich rechtlich nur an ein Gewebe möglich gewesen wäre - egal welcher Grund und Eintrag ins Giftbuch [;)] [:D]
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Das stimmt zum Glück nicht ganz, denn sonst hätte sich der
    Verkäufer sogar strafbar gemacht.


    Nach Abschnitt 3 gelten Beschränkungen für Formaldehyd nur
    für Spanplatten und Möbel sowie für Wasch- und Reinigungsmittel.
    Darum geht es hier jedoch nicht.
    Abschnitt 20 für CMR-Stoffe greift nicht, da dieser nur für
    bestimmte krebserzeugende Stoffe usw. der Kat. 1 und 2 nach
    EU-Richtlinie 76/769/EWG (zeitverzögert) gilt.


    Außerdem enthält § 1 als Folge der in Art. 5 Abs. 3 GG
    (von verfassungsimmanenten Schranken abgesehen) schrankenlos garantierten Forschungsfreiheit allgemeine
    Ausnahmen für Forschung und Lehre, auf deren großzügigerer
    Formulierung bereits der Bundesrat in einem Beschluss von 1993 bestand.
    Da die geltende Fassung manchen Kommentatoren jedoch zu weit ging,
    geben manche Kommentar-Werke zum Teil die falsche Auskunft, eine
    Abgabe sei unzulässig. Das ist aber falsch.


    Insofern war hier alles völlig korrekt gelaufen.

  • <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: Amateurastronom</i>
    <br />Das stimmt zum Glück nicht ganz, denn sonst hätte sich der
    Verkäufer sogar strafbar gemacht.<hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Hallo Amateurastronom,


    leider liegst Du nicht ganz richtig - seit 1986 ist Formaldeyd als bedenklicher Stoff eingestuft - was bedeutet dass nach Apothekengesetz und Apothekenbetriebsordnung die Abgabe an Privatpersonen verboten ist. !! Sollte Interesse bestehen suche ich gerne die betreffenden Paragraphen heraus.
    Nachdem Formaldehyd giftig ist hat der Apotheker richtig gehandelt und das Ganze dokumentiert - leider aber somit auch seine strafbare Handlung und ist bei einer Kontrolle durch den Pharmazierat fällig - sofern er es sieht, was ich Ihm jedoch nicht wünsche.


    Richtig ist, sollten entsprechende Nachweise ("Giftschein") vorgelegt werrden, dass eine gewerbliche Abgabe zur Forschung, Lehre usw. erlaubt ist, die Entscheidung aber dem Apotheker obliegt ob er es abgeben möchte - es besteht kein Anspruch auf Abgabe.


    Ich wollte nur darauf hinweisen, dass eigentlich der Umgang bzw. Bezug von Formaldehyd problematisch bzw. Dank anderer Alternativen, nicht unbedingt erfoderlich ist.



    CS Bernd

  • Hallo!


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: Codex1</i>
    <br />
    leider liegst Du nicht ganz richtig - seit 1986 ist Formaldeyd als bedenklicher Stoff eingestuft - was bedeutet dass nach Apothekengesetz und Apothekenbetriebsordnung die Abgabe an Privatpersonen verboten ist. !! Sollte Interesse bestehen suche ich gerne die betreffenden Paragraphen heraus.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Das kann so eigentlich nicht stimmen. Das Gefahrstoffrecht ist zufällig mein Spezialgebiet. Die Abgabe von Chemikalien unterlag in Deutschland
    vor 1986 Giftverordnungen der Länder, von 1986 bis 1993 der Gefahrstoffverordnung und von 1993 bis heute der Chemikalien-Verbotsverordnung. Und das gilt auch für Apotheken
    und Drogerien, deren Personal nach § 5 ChemVerbotsV als Personen
    mit Fachkenntnis im Sinne dieser Verordnung festlegt. Insofern müssen
    auch Spezialvorschriften für Apotheken mit ihren Regelungen z.B.
    gegen Arzneimittelmissbrauch darauf verweisen.
    Untersagt sein kann höchstens die Abgabe schädlicher Medikamente sein,
    die schon lt. Arzneimittelgesetz illegal wären. Die Abgabe zu
    anderen Zwecken kann jedoch eigentlich nicht verboten sein.


    Abgegeben werden können auch in Apotheken jede Menge "bedenklicher" Stoffe zu anderen Zwecken. Und das "bedenklich" sollte man in
    diesem Zusammenhang vielleicht relativieren, da dieser Stoff wie
    gesagt sogar in Lösungen zur Injektion am Menschen wie Impfstoffen gegen Grippe in kleinen Mengen enthalten ist,
    in Cremes als Konservierungsmittel verwendet wird, in
    Desinfektionslösungen wie Melsept in grossen Mengen enthalten ist und andere Aldehyde (wie Benzaldehyd - als sogenanntes "Persipan") sogar als künstliches Mandelaroma Lebensmitteln wie Weihnachtsgebäck zugesetzt wird. Auch viele Scheibenreinigungskonzentrate für
    die Scheibenwaschanlagen von PKW stinken übrigens penetrant nach Formaldehyd, als handle es sich um 40% Formaldehydlösung.


    Es gäbe doch gar keinen Sinn, Apotheker hier zu benachteiligen,
    während man allen anderen (Drogerien, Chemikalienhändlern usw.)
    die Abgabe erlaubt.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Nachdem Formaldehyd giftig ist hat der Apotheker richtig gehandelt und das Ganze dokumentiert - leider aber somit auch seine strafbare Handlung und ist bei einer Kontrolle durch den Pharmazierat fällig - sofern er es sieht, was ich Ihm jedoch nicht wünsche.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Es kann dann aber schon gar nicht sein, dass sich der Apotheker
    nach dieser Vorschrift strafbar gemacht hat, denn sie erlaubt die
    Abgabe wie gesagt.
    Dass Verstösse gegen § 1 ChemVerbotsV in
    Verbindung mit § 27 Chemikaliengesetz im Rahmen einer völlig überzogenen irrtümlichen Umsetzung von EU-Richtlinien zu
    Straftaten gemacht wurden, war u.a. dadurch passiert, dass bei der Übersetzung der Richtlinien unklar blieb, dass als Strafe im Sinne der EU-Richtlinien auch eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit ausreichen würde, wie dies bei dieser Regelung in anderen EU-Staaten (z.B. Österreich: Verwaltungsübertretung, 30 Euro Bussgeld) umgesetzt wurde.


    Ein Verstoss gegen Spezialvorschriften für Apotheken würde
    auch nur als Ordnungswidrigkeit gelten, denn in der Apothekenbetriebsordnung und dem Apothekengesetz gibt es
    nur Ordnungswidrigkeiten (bis auf den unerlaubten Betrieb
    einer Apotheke nach § 23 ApoG).


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Richtig ist, sollten entsprechende Nachweise ("Giftschein") vorgelegt werrden, dass eine gewerbliche Abgabe zur Forschung, Lehre usw. erlaubt ist, die Entscheidung aber dem Apotheker obliegt ob er es abgeben möchte - es besteht kein Anspruch auf Abgabe.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Giftscheine wurden aber schon 1986 mit der Aufhebung des
    Giftrechts der Länder abgeschafft. Und vor 1986 brauchte
    man für Formaldehyd keinen Giftschein und auch eine
    Eintragung ins Giftbuch war für Formaldehyd nicht nötig,
    obwohl er schon damals als giftig eingestuft war.
    Denn damals wurden nur einige Gifte, die zum Missbrauch
    besonders geeignet waren, in 2 Giftklassen eingeteilt.
    Nach der Giftordnung des Landes Baden-Württemberg von
    1960 durften Stoffe der Giftklasse 1 (z.B. Arsenverbindungen oder Strychnin) nur gegen Giftschein und Eintragung ins
    Giftbuch abgegeben werden.
    Die Ausweitung auf alle giftigen Stoffe (und in bezug
    auf eine Kontrolle der Abgabe Kaliumchlorat) geschah erst in der Gefahrstoffverordnung von 1986, die umstrittene und
    zum Teil wieder zurückgezogene Ausweitung der Kontrollpflichten
    (nach § 3) auf alle möglichen anderen Stoffe mit Kennzeichnung T+, T (mit Ausnahmen u.a. für Benzin an Tankstellen, Mineralien, Chemiekästen usw.), F+ (bis auf Gase), dem umstrittenen und 1998 von der Bundesregierung gestrichenen O (Streichung scheiterte am Widerstand des Bundesrates, der Angst hatte, dass sich jemand mit pyrotechnischen Sätzen ein Loch in den Teppich brennen könnte), dem mittlerweile wieder gestrichenen C, Xn mit bestimmten R-Sätzen (mit vielen Änderungen von Details in den letzten Jahren) erst in der ChemVerbotsV von 1993.


    Das muss man trennen. Die alten Vorschriften vor 1986
    entstammen polizeirechtlichen Überlegungen zur Verhinderung
    von Giftmorden, die neueren wurden 1993 mit der Hauptzielrichtung
    einer Verbesserung des Verbraucherschutzes eingeführt.
    Früher durften sogar Kinder konzentrierte Formaldehydlösungen
    ohne jede Formalität kaufen.


    Durch die ständigen Änderungen hat allerdings bald niemand mehr
    einen Überblick über die Vorschriften und auch der Gesetzgeber
    hat diesen langsam verloren, wie zahlreiche Pannen dokumentieren,
    als etwa von 1993 bis 1998 das Befüllen von Benzinkanistern durch eine Panne in den Formulierungen theoretisch illegal geworden war oder
    1998/99 formaljuristisch die Abgabe von Klebstoffen in Selbstbedienung
    illegal wurde, weil die betreffenden Ausnahmeregelung
    bei einer Erweiterung der Liste mit Ausnahmen irrtümlich entfallen war.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Ich wollte nur darauf hinweisen, dass eigentlich der Umgang bzw. Bezug von Formaldehyd problematisch bzw. Dank anderer Alternativen, nicht unbedingt erfoderlich ist.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Notwendig ist er sicherlich nicht und empfehlen würde ich ihn
    zum Versilbern auch nicht, aber in jedem Haushalt findet man sicherlich weitaus bedenklichere Dinge als eine kleine Menge
    Formaldehyd, der in jeder Creme von bekannten Markenherstellern
    zu finden ist.

  • Hallo Amateurastronom,


    hier nun ein paar Auszüge und Kommentare speziell aus der Chemikalienverbots-Verordnung:


    § 3
    Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte
    (1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich)und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn


    1. dem Abgebenden Name und Anschrift des Erwerbers bekannt sind oder der Erwerber sich entsprechend ausgewiesen hat,
    2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser


    a) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 19a) ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68,zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben lässt, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder
    b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will, und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen,


    Die Bestätigung der erlaubten Verwendung muss hinreichend bestimmt und glaubwürdig sein, um Anhaltspunkte für eine illegale Verwendung ausschließen zu können. Über die Gestaltung des Empfangsscheines gibt es keine Vorschriften, er kann also eine formlose Niederschrift sein, die jedoch die vorgeschriebenen Angaben nach Abs. 3 enthalten sollte. Das bisherige Gefahrstoffbuch oder das früher gültige Giftbuch können unter diesen Bedingungen beibehalten werden. Der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre alt ist. Der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis nach § 15 d Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.2 Abs. 1 oder den Befähigungsschein nach Anhang V Nummer 5.2 Abs. 2 vorgelegt hat und


    Bei Stoffen zur Begasung handelt es sich um Brommethan, Formaldehyd, Blausäure und ihre Verbindungen, Ethylenoxid, Sulfuryldifluorid, Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff bzw. Blausäure bzw. Formaldehyd entwickelnde Verbindungen. Der Anwender benötigt einen Befähigungsschein nach Anhang V Nr. 5.2 GefStoffV.



    Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 ist ein
    Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und Menge der Stoffe und
    Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen
    und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen.



    Straftaten
    Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig


    1. entgegen § 1 in Verbindung mit dem Anhang die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder
    2. entgegen § 2 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen ohne Erlaubnis in den Verkehr bringt.


    -----------------------
    Das heisst doch jetzt:


    a) Abgabe Formaldehyd - nein !
    b) Abgabebuch bei T,T+ - ja !
    so wird und so wurde es bis jetzt in der Apotheke geandet.


    Ich glaube wir schweifen zu sehr vom Thema ab - was sicherlich so nicht beabsichtig war - aber ich denke doch zeigt wie kompliziert die Sachlage ist. Ich denke wir sollten vielleicht auf PN oder Email umsteigen da mich die korrekte rechtliche Situation doch stark interessiert. Sollte das hier noch jemanden interessieren können wir gerne hier weiter diskutieren.


    CS Bernd


    PS. Warum wird eigentlich Formaldehyd grundsätzlich als Begasungsmittel eingestuft ?


    PPS. - Ergänzung:


    Im Landesrecht zum Apothekenwesen ist eine Liste bedenklicher Stoffe und Rezepturen, deren Abgabe verboten ist.
    Liste gekürzt: - Tabelle:


    Bedenkliche Stoffe / Rezepturen, deren Abgabe verboten ist.
    Aus dem Fehlen von Stoffen in dieser Liste darf nicht geschlossen werden, dass sie unbesehen in Rezepturen verarbeitet werden dürfen (Stand Dezember 2002)


    Epinephrin hochkonzentriert zur Blutstillung im Dentalbereich (Zulassungswiderruf, Bundesgesundheitsblatt Nr. 4, April 1987, Seite 154),


    Formaldehyd in Konzentrationen über 0,2 % (mit Ausnahme von Arzneimitteln zur äußerlichen Behandlung von Warzen sowie zahnärztlicher Arzneimittel.


    In Gynäkologika darf kein Formaldehyd eingesetzt werden (Pharm. Ztg. Nr. 6vom 6. Februar 1986, Seite 290),


    usw.


    CS Bernd

  • Hallo!


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: Codex1</i>
    <br />
    hier nun ein paar Auszüge und Kommentare speziell aus der Chemikalienverbots-Verordnung:
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Ich kommentiere sie mal kurz:


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    § 3
    Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte
    (1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich)und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn


    1. dem Abgebenden Name und Anschrift des Erwerbers bekannt sind oder der Erwerber sich entsprechend ausgewiesen hat,
    2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser


    a) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 19a) ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68,zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben lässt, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder
    b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will, und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen,
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Formaldehyd ist als giftig (T) nach der Gefahrstoffverordnung und damit EU-RL/67/548/EWG eingestuft und fällt damit unter § 3,
    da hier keine Ausnahme nach § 2 Abs. 4 Chemikaliengesetz greift.


    Jetzt ist Kurt, den der Apotheker obendrein vermutlich kennt,
    sicherlich volljährig und will diese Stoffe in erlaubter Weise zur
    Erprobung von Versilberungsverfahren einsetzen. Der Apotheker hat sich
    dies mündlich bestätigen lassen.
    Damit ist die Abgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) zulässig.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Die Bestätigung der erlaubten Verwendung muss hinreichend bestimmt und glaubwürdig sein, um Anhaltspunkte für eine illegale Verwendung ausschließen zu können.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Die Darlegung von Kurt war sicherlich ausreichend bestimmt und
    glaubwürdig. Nach dem Kommentar von Weinmann/Thomas/Klein
    ist es nicht erforderlich, vertrauliche Details etwa einer
    denkbaren Patentanmeldung preiszugeben.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Über die Gestaltung des Empfangsscheines gibt es keine Vorschriften, er kann also eine formlose Niederschrift sein, die jedoch die vorgeschriebenen Angaben nach Abs. 3 enthalten sollte.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Nach obigem Kommentar der Bearbeiter der Vorschrift reicht eine
    mündliche Darstellung aus, wenngleich im Text steht, dass dies
    "vorzugsweise schriftlich" erfolgen solle.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Das bisherige Gefahrstoffbuch oder das früher gültige Giftbuch können unter diesen Bedingungen beibehalten werden.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Ja, allerdings wurde von 1986 bis 1993 der Verwendungszweck nicht
    zwingend aufgelistet.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre alt ist.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Volljährig ist Kurt sicherlich ;) .
    Übrigens wäre auch an minderjährige Boten (etwa Lehrlinge) eine Abgabe zulässig.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis nach § 15 d Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.2 Abs. 1 oder den Befähigungsschein nach Anhang V Nummer 5.2 Abs. 2 vorgelegt hat und


    Bei Stoffen zur Begasung handelt es sich um Brommethan, Formaldehyd, Blausäure und ihre Verbindungen, Ethylenoxid, Sulfuryldifluorid, Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff bzw. Blausäure bzw. Formaldehyd entwickelnde Verbindungen. Der Anwender benötigt einen Befähigungsschein nach Anhang V Nr. 5.2 GefStoffV.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Kurt will mit dem Formaldehyd schließlich keinen Schädlingsbefall in seinem Haus bekämpfen und braucht deshalb keinen Befähigungsschein usw. für Begasungen. In dieser Hinsicht wurde die ChemVerbotsV
    übrigens 2001/2002 erneut geändert. Relativ harmlose Wühlmauspatronen sind jetzt wieder von Privatpersonen zu erwerben, weil diese
    Regelung, welche sie faktisch für Privatpersonen unerhältlich machte,
    überzogen war. (Ob es sinnvoll ist, Wühlmäuse damit zu bekämpfen,
    halte ich allerdings für fraglich.)

    Man darf nicht eine spezielle Anwendungsmöglichkeit, die übrigens
    in der neuen Gefahrstoffverordnung seit dem 1.1. 2005 nur noch
    in Anhang III Nr. 5 aufgelistet ist, heranziehen, um die
    Abgabevorschriften der ChemVerbotsV strenger auszulegen.
    Für die Abgabe von Formaldehyd gilt nur die ChemVerbotsV in
    der amtlichen geltenden Fassung, wie ich § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4. weiter unten wiedergebe.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 ist ein
    Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und Menge der Stoffe und
    Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen
    und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Das hat er ausgefüllt und damit ist der Fall erledigt.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Straftaten
    Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig


    1. entgegen § 1 in Verbindung mit dem Anhang die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder
    2. entgegen § 2 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen ohne Erlaubnis in den Verkehr bringt.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Ja, das liegt aber auch nicht vor, da Formaldehyd als Stoff
    mit Verdacht auf krebserzeugende Wirkung der Kategorie 3
    nicht unter die Abgabeverbote des § 1 ChemVerbotsV fällt.
    Er gilt nur für Stoffe der Kat. 1 und 2 und selbst dann
    nicht für Zwecke von Forschung und Lehre.


    Ministerialrat Klein vom Bundesarbeitsministerium, der
    diese Vorschriften bearbeitet und obigen Kommentar
    mit verfasst hat, hat als Beispiel für eine erlaubte
    Abgabe in seiner Vorlesung über Gefahrstoffrecht
    z.B. die Abgabe von Benzol an einen mehr
    oder weniger privaten Käufer zu solchen Zwecken
    genannt, welches sogar unter die höchste Kat. 1 fällt.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    -----------------------
    Das heisst doch jetzt:


    a) Abgabe Formaldehyd - nein !
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Wieso? Kurt hat kein Begasungsmittel nach
    der Gefahrstoffverordnung also einen zu diesem
    Zweck bestimmten Stoff (Wühlmauspatrone etc.)
    gekauft, sondern eine Laborchemikalie, mit
    der er ein chem. Experiment durchgeführt hat.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    b) Abgabebuch bei T,T+ - ja !
    so wird und so wurde es bis jetzt in der Apotheke geandet.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Ins Abgabebuch musste er sich eintragen und damit war der
    Fall erledigt. Hätte Kurt als Firma gekauft, hätte es
    ausgereicht, anstelle einer Eintragung ins Giftbuch
    den Lieferschein aufzubewahren.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Ich glaube wir schweifen zu sehr vom Thema ab - was sicherlich so nicht beabsichtig war - aber ich denke doch zeigt wie kompliziert die Sachlage ist. Ich denke wir sollten vielleicht auf PN oder Email umsteigen da mich die korrekte rechtliche Situation doch stark interessiert. Sollte das hier noch jemanden interessieren können wir gerne hier weiter diskutieren.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Die Abgabe ist nach dem, was Herr Dr. Klein erklärte
    und nach dem genannten Kommentar, der mir vorliegt, klar erlaubt.
    Alles andere wäre auch verfassungswidrig (§ 5 Abs. 3 GG).
    Man sollte nicht vergessen, dass Forschung und Tüftelei vielfach
    ursprünglich kleiner Erfinder Quelle unseres Wohlstandes in Deutschland sind. Würde dies abgewürgt, hätte dies einschneidende negative Konsequenzen für die Schaffung zukünftiger bzw.
    den Erhalt bestehender Arbeitsplätze und damit auch für die Zukunft
    der Sozialsysteme.
    Es ergäbe auch gar keinen Sinn, den Verkauf von Formaldehydlösung als
    Laborchemikalie zu verbieten, während man diese Melsept-Lösung, die
    reine Formaldehydlösung enthält, als Desinfektionslösung verkaufen
    darf.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    PS. Warum wird eigentlich Formaldehyd grundsätzlich als Begasungsmittel eingestuft ?
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Das wird es gar nicht. Es ist genausowenig wie die anderen Stoffe
    (z.B. Brommethan) automatisch ein Begasungsmittel. Dementsprechend braucht ein Chemiekonzern, der einen dieser Stoffe für eine Synthese
    verwenden will, auch keinen (hierfür sinnlosen) Begasungsschein.
    Ein Begasungsmittel ist es erst, wenn es zu Begasungen im
    Rahmen der Schädlingsbekämpfung etwa in Häusern,
    Schiffscontainern etc. verwendet werden soll.


    In der geltenden amtlichen Fassung der ChemVerbotsV heisst es unter
    § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nur:
    "4. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der
    Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis nach
    Anhang III Nr. 5.3 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung oder den
    Befähigungsschein nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 der
    Gefahrstoffverordnung vorgelegt hat und"


    siehe
    http://www.gaa.baden-wuerttemb…rschriften/Chem/2_2_4.pdf


    Dieser Fall liegt beim Kauf von Formaldehydlösung für chemische
    Zwecke jedoch nicht vor. Der Zusatz in Deinem Kommentar (
    Apothekeninspektor a.D. Hörath?), dass Begasungsmittel u.a. Formaldehyd sein könnten, stammt als lediglich erläuternde Bemerkung vom Kommentator und ist weder Bestandteil der Verordnung noch
    einer Gesetzesbegründung, sondern lediglich eine Erläuterung,
    was für Stoffe ggf. als Begasungsmittel eingesetzt werden könnten.
    Im Zusammenhang mit einem Inverkehrbringen zu chemischen Zwecken ist
    das juristisch irrelevant.


    Ich zitiere mal auszugsweise, was obiger Kommentar dazu schreibt:
    "4. Bei der Abgabe von Begasungsmitteln nach § 15d Gefahrstoffverordnung muss der Erwerber die dort für bestimmte
    Präparate vorgeschriebene Erlaubnis oder den Befähigungsschein
    vorlegen. ...
    Im Hinblick auf die Forderung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist darauf hinzuweisen, daß Privatpersonen für die Verwendung von Begasungsmitteln im Haushalt nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 GefStoffV
    weder eine Erlaubnis noch einen Befähigungsschein benötigen und
    daher in der Regel auch nicht vorlegen können. Als Folge davon
    können ... Privatpersonen (d.h. solche ohne Sachkundeprüfung etc.)
    Begasungsmittel nicht erhalten, so dass der Umgang mit Begasungsmitteln de facto den berufsmässigen Verwendern vorbehalten
    bleibt. ...
    Die jetzt geltende verschärfte Regelung wurde durch BR-Beschluss
    zur ÄnderungsV 1998 eingeführt und erfasst seitdem
    auch auch die bekannten Wühlmauspatronen zur Verwendung im
    Haushalt. Diese ... waren bisher frei verkäuflich, da für den
    Haushalt § 15d GefStoffV nicht gilt. ..."


    Das bezieht sich noch auf die bis zum 1.1. geltende Fassung
    der Gefahrstoffverordnung.
    Da letztere Regelung überzogen war, wurde für Wühlmauspatronen
    die genannte Ausnahme wieder eingebaut. Die Regelung der Nr.
    4 gilt aber wie gesagt nur für Begasungsmittel wie die von
    der biologischen Bundesanstalt zugelassene Mittel,
    nicht jedoch für Laborchemikalien, die für relativ harmlose chemische Experimente erworben werden.


    Begasungen ganzer Gebäude mit tödlichen Giften wie HCN oder
    Sulfurylfluorid sind immerhin ziemlich gefährlich
    und es hat erst kürzlich wieder einen tödlichen Unfall dabei
    gegeben, als das letztere hochgiftige Gas (immerhin so giftig wie
    das im 1. Weltkrieg verwendete Giftgas Phosgen) in ein
    benachbartes Gebäude gelangte und zwei Bewohner tötete.


    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">
    Im Landesrecht zum Apothekenwesen ist eine Liste bedenklicher Stoffe und Rezepturen, deren Abgabe verboten ist.
    Liste gekürzt: - Tabelle:


    Bedenkliche Stoffe / Rezepturen, deren Abgabe verboten ist.
    Aus dem Fehlen von Stoffen in dieser Liste darf nicht geschlossen werden, dass sie unbesehen in Rezepturen verarbeitet werden dürfen (Stand Dezember 2002)
    ...
    Formaldehyd in Konzentrationen über 0,2 % (mit Ausnahme von Arzneimitteln zur äußerlichen Behandlung von Warzen sowie zahnärztlicher Arzneimittel.


    In Gynäkologika darf kein Formaldehyd eingesetzt werden (Pharm. Ztg. Nr. 6vom 6. Februar 1986, Seite 290),
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    Das sind zusätzliche Einschränkungen für Arzneimittel die am
    Menschen verwendet werden. Da gibt es einige Einschränkungen
    z.B. für Stoffe, die Benzol enthalten können. Trotzdem darf
    Benzol als Chemikalie zu chemischen Zwecken usw. grundsätzlich
    verkauft werden, auch wenn man sinnvollerweise in vielen
    Fällen Toluol als Ersatz verwenden kann und wird.

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