Beiträge von starrookie im Thema „Zeigegerät für Himmelsführung“

    Oh - jetzt lese ich gerade diesen Ausschnitt:
    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote">"Bei privater Anwendung können Hersteller,
    ihre Bevollmächtigten und die Einführer von solchen Lasereinrichtungen die
    Einhaltung dieser speziellen Schutzmaßnahmen nicht gewährleisten, damit diese
    Produkte sicher zur Anwendung kommen."
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">
    s/Lasereinrichtungen/Küchenmesser/ und der Satz bleibt wahr - nur dass die Schlussfolgerung, ob Gegenstand X in Verkehr gebracht werden darf, bei Lasern eine andere ist als bei Küchenmessern...Da sage noch mal einer, dass Gesetzgebung und Vorschriften logisch sein müssten...
    Vorbei die gute alte Zeit, in der sich Inverkehrbringer von Weckern nicht rechtskräftig versichern mussten, dass man KEINE Bombe zu bauen vorhat.
    DS, Holger

    Stefan,
    wir sind auf derselben Seite. Allerdings kannte ich die 'Technische Spezifikation...' noch nicht bzw. nicht den konkreten Bezug auf das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten mit Lasern - hast Du einen Quelle für den Zusammenhang der Techn. Spezifikation mit dem ProdSichG bzw. für deren Relevanz bei der Beurteilung nach dem ProdSichG? Ich bin in dem Bereich leider nicht so bewandert, da kein gewerblicher Lasernutzer...das ist fast 20 Jahre her...
    DS, Holger

    <blockquote id="quote"><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica" id="quote">Zitat:<hr height="1" noshade id="quote"><i>Original erstellt von: stefan-h</i>
    Dominik wollte von mir ja noch "Gesetze" haben. Das ist nicht so einfach da es kein direktes Gesetz zum Vertrieb, Besitz und Umgang gibt. Hatte ich ja auch schon so erwähnt.
    Was es gibt ist das Produktsicherheitsgesetz.
    ...
    Das ist der Punkt, der für den Händler greift- er darf kein Produkt abgeben, bei dem ein Käufer/Nutzer gefährdet werden kann oder wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch nicht sichergestellt werden kann.


    Da für Laser Klasse 3 und höher aber ganz klar definierte Forderungen an den Umgang/Gebrauch gestellt werden, ist auch klar, das eine Privatperson diese Forderungen nicht erfüllen kann. Damit kann der bestimmungsgemäße Gebrauch nicht erfüllt werden- ergo: der Händler darf dieses Teil nicht an privat abgeben.
    <hr height="1" noshade id="quote"></blockquote id="quote"></font id="quote">


    und an dieser Stelle scheiden sich die Geister - ganz klar definierte Forderungen existieren im Bereich des Arbeitsschutzes, also im gewerblichen Bereich und dort vorrangig zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen an ihrem eigenen Arbeitsplatz - das ist nicht einfach übertragbar auf den Schutz Dritter durch den Betrieb von Lasern.
    Dort gilt nichts anderes als: jeder muss ggf. von ihm verursachte Schäden verantworten. Manch eine Versicherung wird sich mit der Position durchstzen können, dass alles jenseits der Vorschriften des Arbeittschutzes als grob fahrlässig eingestuft werden kann und keinem Versicherungsschutz unterliegt.


    Ich behaupte, dass ich als Privatperson sehr wohl einen Laser der Klasse 3R 'bestimmungsgemäß' (als Zeiger) gebrauchen kann ohne andere zu schädigen. Ob im Falle menschlichen Versagens irgendeine Versicherung für den Schaden zahlen würde, wäre allerdings fraglich - und das wird von mir als Risiko akzeptiert.


    Dumm ist allerdings, dass der Gesetzestext 'den bestimmungsgemäßen Gebrauch sicherstellen' auch als 'den nicht-bestimmungsgemäßen Gebrauch ausschließen' gelesen werden kann. Damit steht der Kauf eines Lasers aufgrund des Gefahrenpotentials ungefähr gleichwerig da mit dem Kauf von 100-prozentigem Ethanol, Natriumhydroxid oder anderen 'gefährlichen Stoffen und Gegenständen': viele Händler verkaufen das Zeug gar nicht mehr, weil anscheinend die absichernde Frage "Was wollen Sie denn damit?" nicht ausreichend sein könnte, um den Händler aus der Haftung zu entlassen.


    DS, Holger