AOV Astrotec / Kommunikation / Erfahrungen

  • Hallo Jan,
    das ist alles sehr ärgerlich.
    Nur zur Klarstellung auch für andere Fälle wie diesen: Das Widerrufsrecht beginnt mit Vertragsabschluss (§355 BGB), der bei Online-Shops meistens durch die Bestätigungsmail endgültig entsteht. Nur die Widerrufsfrist beginnt bei Fernabsatzverträgen erst ab Erhalt der Ware, frühestens jedoch nach Zugang der Widerrufserklärung in Schriftform.
    Dein Widerruf ist also absolut wirksam, eine Fristsetzung ist für den Widerruf nicht notwendig. Nach § 357 Abs. 1 BGB ist die erhaltene Leistung, also das vorausbezahlte Geld innerhalb von 14 Tagen nach Eingang zurückzuzahlen.
    Ich würde - auch um teuere Anwaltskosten zu sparen - noch einmal schriftlich mit knapper Fristsetzung Rückzahlung fordern. Erfolgt diese nicht, würde ich über das zuständige Mahngericht einen Mahnbescheid gegen den Shop erstellen - kostet nicht viel und ist einfach. Bitte nur diese Adresse verwenden, dies ist der offizielle Auftritt der deutschen Mahngerichte: https://www.mahngerichte.de/
    Zuständig ist das für Deinen Wohnort zuständige Mahngericht.
    Ich musste das leider schon ein paar mal machen, hat immer funktioniert, kostet einen Bruchteil, als wenn ein Anwalt tätig wird - man wirft also dem eh schon guten Geld nicht noch mehr hinterher, wenn - vielleicht wegen Insolvenz - nichts mehr zu holen ist.


    Viele Grüße
    Stefan

  • Meine persönliche Meinung:


    Nach Verstreichen einer angemessenen Frist ist der Vertragspartner im Verzug. Die Kosten für den Mahnbescheid sind daher Verzugsschaden. Die Kosten würde ich daher mit auf die geschuldete Summe im beantragten Mahnbescheid addieren und direkt mit dem Rest einfordern.

  • Vielen Dank für Eure Beiträge.

    Das ist wirklich sehr hilfreich und ich finde den Weg, über ein Mahngericht zu gehen, sehr attraktiv. War mir noch nicht bekannt, wie man das am besten in "Eigenregie" umsetzen kann.

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