Bauantrag für Schiebedachhütte im Aussenbereich [Brandenburg]

  • Hallo allerseits,


    so mein erster Beitrag im neuen Forum und es geht gleich ans Eingemachte.


    Ich möchte mir einen lange gehegten Wunsch erfüllen und im Garten eine kleine Sternwarte bauen. Es soll eine Schiebedachhütte von ca. 3x5m werden, das nur als grobe Info. Mein eigentliches Anliegen ist die Baugenehmigung. Das Grundstück auf dem ich lebe ist ziemlich groß und der Garten, bzw. Wiese auf dem die Sternwarte entstehen soll ist im Aussenbereich. Was das bedeutet wissen wohl alle, die dort schon mal bauen wollten. Nun hatte ich schon mal vorsichtig beim zuständigen Bauamt nachgefragt und mir wurde wenig Hoffnung gemacht. Selbst als privilegiertes Vorhaben gibt es wohl wenig Chancen, da es sich um ein privates Vergnügen handelt. Wie gesagt, die Wiese ist unser eigenes Grundstück und sie geht fließend vom Wohnhaus (Innenbereich) über, also ohne Umwege oder sonstige Absperrungen. Das ganze ist auch komplett eingezäunt, also inkl. Wohnhaus. Es muß doch irgend eine Möglichkeit geben, auf meinen eigenen Grundstück eine private Sternwarte zu errichten.


    Gibt es hier diesbezüglich Erfahrungen bzw. hat schon mal jemand Erfolgreich so einen Bauantrag durch bekommen. Würde mich über jeden Hinweis bzw. Tips sehr freuen.


    Beste Grüße, Steffen

  • Hallo Steffen,


    ja, das sind die Ungerechtigkeiten. Was manche Landwirte dann an Ihre Stallungen ranheften, kann man wirklich priviligierte Vorhaben nennen... das sind zuweilen halbe eigene Dörfer...mit Bergblick aufm Hügel.

    Ich hab da leider keinen Tipp parat, außer freundlich hartnäckig zu bleiben und mal persönlich vorzusprechen, möglichst mit Vorentwurf und wie der von verschiedenen Seiten in der Landschaft wirkt. Ich denke, mit Deiner sympathischen Art hast Du live durchaus ein paar Chancen mehr als nur per Telefon (?).

    Hängt auch von den Mitarbeitern ab... u könntest von Anfang an sagen, dass Du vorhättest, das Hüttchen einzugrünen mit heimischen Sträuchern. Das gibt auf jeden Fall Pluspunkte. Und die Hütte selbst nicht in strahlend weiss, sondern ggf. in mittelhellen Grüntönen - etwa wie man die "Füße" der Windräder öfter sieht...


    Schöne Grüße

    Norman

  • Hallo Steffen,


    ich glaube das ist auch abhängig davon, ob du massiv oder einschalig aus Holz baust. Gegen eine Gartenlaube aus Holz gibts ja auch nichts einzuwenden.


    Tschüss

    Thomas

    10" Orion-Newton, EQ6 stationär, Canon 1200DA, SestoSenso2, Leitrohr 80/900 mit ASI120 mini,

  • ahhh: Möglichkeit im BauGB entdeckt: wenn Du eine Solaranlage draufpackst... Hab den Artikel gerade im Büro rechts von mir hängen ^^ Ah Schade, gilt nur für bestehende Gebäude und die Solaranlage selbst... falsch gelesen.

    (§ 35 Abs. 1 Satz 8 BauGB)


    Aber: Im Grunde sehe ich keinen Grund nach § 35 Abs. 3 BauGB, wonach Du öffentliche Belange beeinträchtigen würdest...nichts in der dort nachstehenden Auflistung würde Dein Vorhaben tangieren - meine ich. Wie gesagt, eingrünen... :)

  • Steffen,

    schnapp dir mal die Landesbauordnung an und schau dort rein, ab wann ein Bauantrag gestellt werden muss und was nur mit einer Bauanzeige gehen könnte. Dann schaust Du dir den Bebauungsplan Deines Gebiets an. Die Gemeinden haben regelmäßig bis ins Details festgeschrieben, wie es örtlich mit Grundstücksgrenzabständen, Entwässerung, Geschossflächennutzzahlen usw. zu handhaben ist.

    3 x 5 m = 15 qm könnte jenseits der Grenze liegen, was per Bauanzeige geht. Oft wird das auch per umbauten Raum festgelegt. Und bestimmte Bauten sind generell antragspflichtig, wenn es z.B. um Gastanks usw. geht.


    Bauantrag: Darf nur ein Bauantragsberechtigter (Architekt) stellen und es setzt eine gerechnete Statik voraus. Darüber hinaus muss die Nutzungsart im Bebauungsplan erlaubt sein.

    Ich bin kein Spezialist für Baufragen, habe aber als Bauherr schon diverse Dinge erlebt. Derzeit warte ich seit über einem Jahr auf eine Baugenehmigung, nur weil für einen neuen Mieter eine Nutzungsänderung notwendig war. Das Bauamt leidet derzeit unter Personalmangel, Homeoffice und pandemiebedingter Abstellung von Mitarbeitern in andere Bereiche und kommt nicht in die Pötte. Auf der anderen Seite verweise ich einfach auf das schwebende Verfahren ... weil Antrag wurde ja gestellt und keine Antwort heißt dann, dass sie auch nicht "nein" gesagt haben.

  • Hallo Steffen,


    versuch erst mal, alle Register zu ziehen. Man kann sich zum Beispiel von einem geeigneten regionalen Bauplaner beraten lassen. So einer kennt für gewöhnlich die Schlupflöcher und Hintertürchen und auch die Leute in den Ämtern recht gut und kann wertvolle Tips für das direkte Vorsprechen geben.


    Und wenn man ohne Erfolg alles versucht hat, gibt‘s immer noch die Option, eine wandlose Sternwarte zu bauen. Dazu musst Du nur eine möglichst gut belüftete und ungeheizte Fernrohrgarage im vorhandenen Haus bzw. Nebengelass einrichten. Es gibt schöne fahrbare Säulen mit Spitzen, die sich in ebenerdige, in Beton eingelassene Kegellöcher absenken lassen. Gegen solche Minifundamente kann das Bauamt nichts sagen. Eine Tujahecke als Windschutz drumherum – fertig. Strom und Datenkabel dorthin zu legen, dürfte auch nicht genehmigungspflichtig sein. In Summe ist diese Lösung kostengünstiger als eine Rolldachhütte oder Kuppel, man hat weniger Probleme mit lokalem Seeing und kann sich sogar mehrere Stellplätze einrichten, wenn die Sicht teilweise durch Bäume verstellt ist.


    CS, Jörg

  • §61 Absatz 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)

    Baugenehmigungsfrei sind:

    1. folgende Gebäude oder bauliche Anlagen:
    a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen ...


    §2 Absatz 7 BbgBO

    Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.


    §87 BbgBO

    Absatz 8:
    Die Gemeinde erlässt die örtlichen Bauvorschriften als Satzung für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebietes. ...

    Absatz 9:

    Örtliche Bauvorschriften nach Absatz 1 bis 6 können auch in

    1. einen Bebauungsplan nach § 30 Absatz 1 bis 3 des Baugesetzbuchs oder
    2. eine Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Baugesetzbuchs
    als Festsetzungen aufgenommen werden. ...


    Also dort nachschauen, was die Gemeinde sich so vorstellt.

  • Hallo Steffen,


    dabei geht es um Kubikmeter umbauter Raum, die Grenze dafür liegt oft bei 40 - 80 m3 ab wo man eine Baugenehmigung braucht!


    In meinem Bekanntenkreis in NRW wurde das 2002 - 2004 > 3 mal, mit umgebauten preiswerten fertigen Gartenhäusern von ca. 2,4m x 360m bis 3,20m x 3,80 umgangen.

    Die auf 16 ausgegossenen Beton Blumen - Pflanzsteine als Fundamente, dann ca.15cm vom Boden auf 4 zusätzlichen Vierkantbalken, quer zu den Gartenhaus - Bodenbalken aufgesetzt wurde.

    Eins wurde aus 2 Stück 2,4m X 1,8m Geräteschuppen für je 160,- Euro zu einer 2,4 x 3,6m Hütte zusammengefügt.


    Der so angehobenen Boden, ist so belüftet, verrottungssicherer und berührungsfrei von der Astrosäule montiert, die auch auf 4 solcher Pflanzsteinen von Rund auf konischen Vierkant mit Beton hochgegossen wurde.

    Der Obere Teil der Hütte wurde in 2 Hälften abfahrbar gemacht < TI IT > , dafür wurden die Dachhälften auf je 2 x je 100kg flachen Schwerlasst - Laufschienen, auf je 2 Innen angebrachten Tragbalken montiert. die Schwerlasstschienem tragen den Überhang, so das ein Beobachtungsspalt von bis zu 220m möglich wurde!


    Einer hat noch 2 seitwärts ausziehbare 80cm tiefe Arbeitsnischen < [TT] > für Computerplatz und Geräteschränke auf je 2x 50kg flachen Schwerlasst - Laufschienen realisiert, um den vollen Hüttenbereich Innen nutzen zu können! Das Herausziehen und wieder Reinschieben geht damit superlicht , da diese Schranknischen selbsttragend nur ca. 18 - 25Kg schwer gebaut sind!


    Gruß Günter





    Gruß Günter


    GSO 12"+ 8" Skywatcher Dobson, Celestron 8" Schmidtkamera; C8 Orange + 5,5" Comet-Catcher; MAK 100/1000 + 127/1500; ED 80 PRO,

    Einmal editiert, zuletzt von G2-Astro () aus folgendem Grund: Grammatikkorretur

  • Hallo Steffen,


    hier https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbo_2016

    findest du die Landesbauordnung von Brandenburg.


    In § 61 stehen die genehmigungsfreien Bauvorhaben inkl. Bemerk zum Aussenbereich.

    Für eine Sternwarte sieht es erstmal schlecht aus. Ein 10 m hohes Windrad wäre kein Problem.


    Einen persönlicher Besuch beim Bauamt würde ich auch empfehlen, dazu am besten ein paar Astrofotos mitnehmen ;)


    Gruß Lars


    PS: Der M68-Positionskreis ist super.

  • Nabend.

    Der Aussenbereich und dann vor allem die rein privatvergnügliche Nutzung ist tatsächlich das Problem.
    Eine privat oder per Verein betriebene "öffentliche Sternwarte" wäre hier z.B. schon etwas erfolgsversprechender.

    Für ein entsprechend einfaches Gebäude darf schon ein staatl. gepr. Techniker den Bauantrag einreichen.
    Wenn man da jemanden kennt könnte man es fertig machen lassen und auf die Überlastung der Behörde hoffen.
    Wenn ein Bauantrag nach einer bestimmten Zeit ohne Antwort der Behörde bleibt gilt das als quasi Zustimmung. :)

    Man könnte das ganze auch als Toilettenwagen/Bauwagen "tarnen" solche "vorübergehend" aufzustellen ist genehmigungsfrei :)
    (und wie lange vorübergehend ist ist für Toilettenwagen/Bauwagen nicht so genau festgehalten)



    Viele Grüße

    Christian

  • Vielen Dank an alle für den Input. Ja im Aussenbereich ist es echt ein Problem, da kannst Du dir auf deinem eigenen Grundstück nicht ein mal ne Laube hinstellen. Sind schon komische Gesetze...


    Beim Bauamt spreche ich auf alle Fälle mal vor und nehme auch einen ersten Entwurf mit. Das mit dem Eingrünen mit heimischen Kräutern ist ne sehr gute Idee, das nehme ich in den Plan mit auf. Ich hatte auch mal gelesen, das man sich auf § 35 (1) 4 BauGB berufen kann. Besondere Anforderungen an die Umgebung (dunkler Nachthimmel).


    Was ich noch nicht recht verstehe, überall liest man z.B. "Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen" Was sind den öffentliche Belange auf meinem Privatgrundstück?

    vielleicht besteht ja die Möglichkeit Deine Sternwarte als Garage zu deklarieren.

    In Brandenburg sind oberirdische Garagen bis zu einer Grundfläche von 50 qm genehmigungsfrei.

    So wie ich das verstehe, sind auch Garagen nicht erlaubt. §61 (1) 1a BbgBO schreibt zwar


    "Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen"


    aber in 1d heißt es dann


    "Garagen einschließlich überdachte Stellplätze und überdachte Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 Meter und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 Quadratmeter, außer im Außenbereich"


    So eine Telskopgarage hätte natürlich was ;)

    Man könnte das ganze auch als Toilettenwagen/Bauwagen "tarnen" solche "vorübergehend" aufzustellen ist genehmigungsfrei
    (und wie lange vorübergehend ist ist für Toilettenwagen/Bauwagen nicht so genau festgehalten)

    Die Idee mit dem Bauwagen kam mir auch schon, aber ich möchte da schon ein etwas größeres Telekop montieren. Obwohl, wenn alle Stricke reissen... man könnte ja das Dach in der Mitte längs auftrennen und zu den Seiten runterklappen. Im Prinzip wie hier, nur mobil. http://www.rolldachhuette.de/ Damit könnte man dann auch gleich zu den Telskoptreffen fahren :)


    PS: Der M68-Positionskreis ist super.

    Das freut mich sehr, Danke!


    Gruß, Steffen

  • Hallo Steffen,

    die öffentlichen Belange... schau mal in den von mir benannten §. Da wird das weiter erläutert. Ohne es gerade selbst vor der Nase zu haben... Ein Beispiel ist eben das Landschaftsbild, Ortsrandbild. Da bist als Eigentümer auch in der Pflicht, da nicht querzuschlagen und ein gewisses Bild zu waren. Das andere sind eben z. B. Erschließungsgeschichten, die Dein Bau nicht erschweren darf. Einfaches Beispiel, den Zugänglichkeit zum Löschweiher nicht erschweren. Da ist es völlig nebensächlich, ob das Dein eigener Grund ist... weil das überwiegende öffentliche Interesse eines schnell gelöschtes Brandes von größerem Belang ist als eine Baumaßnahme von Dir.


    Du kannst auf Deinem Grund auch oftmals nicht einfach (antragslos) einen Baum fällen - weil, sofern in der Gemeinde vorhanden, die Baumschutzsatzung als öffentliches Interesse eine gewisse Durchgrünung zum Ziel hat. Auch die Farbe Deines Hauses und Art des Zaunes ist öffentliches Interesse... dafür gibts gemeindliche Bausatzungen/-ordnungen etc....


    Kräuter ... ^^ - neenee - (Betonung auf heimische) Sträucher. Als Beispiel: Haselnuss, Schlehe, Schneeball, Liguster.... da freuen die sich am Amt (hoffentlich), wenn Du damit kommst :) Keine Thuje! Hat ökologischen Wert fast wie Plastikbaum. Ich kann dir morgen mal ne Liste raussuchen und schicken.


    Schöne Grüße

    Norman

  • Hallo Steffen,

    wie versprochen mal eine Liste mit heimischen Gebüschen (auf 2. Seite des pdf), mit denen Du die Sternwarte eingrünen könntest:


    https://www.gebietsheimische-gehoelze.de/flyer.pdf


    Am besten schön mischen, verschiedene Arten nehmen :)

    auch mal gelesen, das man sich auf § 35 (1) 4 BauGB berufen kann. Besondere Anforderungen an die Umgebung (dunkler Nachthimmel).

    Kann man versuchen, aber das ist da zu schwammig formuliert.

    Ich würde hauptsächlich damit argumentieren, dass Du die öffentlichen Belange nicht berührst (§ 35 Abs. 3 Satz 1.-8 .BauGB) , wenn Du das Landschaftsbild wahrst. Nicht einer der Punkte ist da ein Problem. Gerne wird allerdings aus Hochwassergeschichten, festgesetzten Überschwemmungsgebieten ein Problem gebastelt. Leider funktioniert die Datei unten im LInk zur entsprechenden Karte beim Amt nicht mehr.


    https://www.lkee.de/Service-Ve…2.2851.1&kat=&kuo=2&sub=0


    Ah - diesbezüglich bist hiernach https://apw.brandenburg.de/?th=FestUebGeb|vorl_Sich|UESG_dahme&showSearch=false&feature=addressSearch&feature=legend auf der trockenen Seite ;)


    Schöne Grüße

    Norman

  • Außenbereich heißt außerhalb der Orts-/Bebauungsgrenzen.

    Öffentliche Belange sind je nach Gebäude/Bauwerk und Situation die Abwasserversorgung, Landschaftsbild, Landwirtschaft, Hochwasserschutz, Grundwasserschutz, Naturschutz. Halt alles, woran die Gebietskörperschaften Interesse haben könnten oder sich kümmern müssten. Bei Wohngebäuden z.B. auch die Notwendigkeit, schulpflichtige Kinder befördern zu müssen. Oder zusätzliche Aufgaben für Polizei usw., weil sei das Gebiet dann mit kontrollieren müssen.

    Das heißt faktisch: Wenn sie das Argument in den Ring werfen, hast du fast verloren und brauchst dann einen Gutachter.


    Mit dunklem Himmel könntest du dann Erfolg haben, wenn das gesamte Gebiet ein Dark-Sky-Schutzgebiet wäre, ansonsten sehe ich da keine Chance, weil du würdest dann einen vagen Rechtsanspruch gegenüber den Nachbarn haben, dass die die Dunkelheit dann dauerhaft schützen müssen (Erhalt des dunklen Himmels). Die handeln sich dann also eine zusätzliche Verpflichtung ein.

  • Wie gesagt, es ist unser Grundstück welches komplett inkl. Wohnhaus eingezäunt ist. Da kommen weder ungebetene Gäste rauf noch Schulbusse o.ä. ;) Es ist halt nur so riesig, das der Garten nicht mehr im Innenbereich liegt. Das mit dem Landschaftsbild sehe ich ein, aber da werde ich eure Tips beherzigen. Vor allem die von Norman. Vielen Dank für die Liste!


    Gruß, Steffen

  • Hallo zusammen,

    Ich hatte akkurat das gleich Thema in Schleswig-Holstein. No Way ! Als Einzige Chance nach persönlichem Gespräch mit dem Bauamt war, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Also zum Beispiel ein Verein für Astronomie ... gute Idee dachte ich, mache ich glatt. Man kann was für Bildung Anderer tun, man wird Mitstreiter finden etc. und die Gemeinde bekommt ein touristisches Highlight (wofür ich sogar Leute auf meine privaten Grund einladen würde). Aber was war das Problem. Die Gemeinde macht nicht mit! Man wird für mich den Bebauungsplan nicht ändern und das ganze interessiert doch sowieso keinen.... und und und. Außerdem müsste ich ja der Gemeinde Grund und Boden überschreiben, wenn sie das schon mit tragen soll. Also No Way ! Übrigens für die ganzen Holzhütten in unsere Gegend auf den Marschwiesen für die "Birdwatcher" besteht ein öffentliches Interesse am Vogel kucken! Nur meistens sitzen in den Hütten die Hobbyjäger ... alles klar?

    Habe zwei neue Ideen - 1. alles Verkaufen und woanders neu anfangen - 2. Ich werde Bauer! - Weil auf der offiziell landwirtschaftlichen Fläche dürfte ich ein riesen Gewächshaus bauen, z.B. um Tomaten zu züchten - Wenn die Zucht dann nicht so erfolgreich und in der einen Ecke des Gewächshauses unter dem Schiebdach dann ein Teleskop steht ... kann ich doch nichts dafür was aus dem Boden so sprießt... verdammtes Unkraut... ;) :)

    CS Thomas

  • Eine Möglichkeit wäre im aussenberreich ein Hochsitz in Absprache mit dem jagd Pächter zu errichten oder Besser gesagte ersatz mit abfahrbarem Dach. Aussenbezirk ist eine Katastrophe offiziell darf man als nicht Landwirt noch nicht mal eine Weide einzäunen . Man kann leider nur ein wenig tricksen als Verein bekommt man mit viel Aufwand und Glück eine Änderung des Bebauungsplan im Aussenbereich durch aber es hängt sehr vom standort und den bearbeitern ab

    CS Cornelius

  • Hi Steffen,


    in Baden-Württemberg ist ein Gartenhaus mit einer Grundfläche von bis zu 20 qm genehmigungsfrei.

    Bei mir sind es 5,8m2.

    Mit den Nachbarn ist das auch abgestimmt.

    Also ich habe einfach gemacht ohne es anzumelden.

    Aber da sieht man wie unterschiedlich das Ganze im jeweiligen Bundesland gehandhabt wird :(.


    Vielleicht wenn Du eine kleiner Rolldachhütte planst?

    Bei mir sind es 2,4x2,4m.


    Grüße

    Andreas

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